Eilantrag gegen 2G-Plus-Regel von Saar-Friseur von Gericht zurückgewiesen: „Einschränkung noch zumutbar“

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Eilantrag eines Saarbrücker Friseurs gegen die 2G-Plus-Regelung zurückgewiesen. Hier gibt es die Begründung zum Nachlesen:
Das OVG hat die Klage des Saar-Friseurs abgewiesen. Fotos: (links) dpa/picture alliance/Ole Spata | (rechts) picture alliance/dpa/Oliver Dietze
Das OVG hat die Klage des Saar-Friseurs abgewiesen. Fotos: (links) dpa/picture alliance/Ole Spata | (rechts) picture alliance/dpa/Oliver Dietze

OVG weist Eilantrag von Saarbrücker Friseur gegen 2G-Plus-Regelung zurück

Anfang Februar war gegen die 2G-Plus-Regel für Besuche in Friseurbetrieben im Saarland beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Saarlouis eine Klage eingegangen (wir berichteten). Am heutigen Dienstag (22. Februar 2022) hat sich das OVG jetzt mit einem Entschluss zur Sache geäußert: „Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit einem Beschluss […] einen Eilantrag eines Inhabers eines Friseurgeschäfts in der Saarbrücker Innenstadt gegen die noch geltende 2G-Plus-Regelung1 zurückgewiesen“.

In dem Antrag machte der Friseur laut OVG unter anderem geltend: „Die Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus mittels eines 2G-Plus-Nachweises führe in seinem Friseurbetrieb zu erheblichen Umsatz- und Kundenverlusten“. Auch sehe sich die Person gegenüber Handelsgeschäften, Handwerksbetrieben und beispielsweise ebenso Optikern ungleich behandelt, so das Argument. Zuletzt führte der Friseur in seinem Eilantrag laut Mitteilung an, in der Vergangenheit bereits selbst wirksame Hygiene- und Schutzmaßnahmen ergriffen zu haben.

Begründung des Gerichts

„Der zuständige Senat sieht in dem jetzt ergangenen Beschluss die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache zwar als offen an“, so das OVG weiter. Das gelte „sowohl mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz“ als auch für die Frage, „ob ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit“ sowie „das Eigentumsrecht infolge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorliege“.

Allerdings führte das Gericht eine sogenannte Folgenabwägung an. Dieser nach hätten die „(nachvollziehbaren) Interessen des Antragstellers, von bestimmten Einschränkungen der Corona-Verordnung verschont zu bleiben, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten“.

Ein weiteres Argument des OVG von „maßgeblichem Gewicht“: Die aktuelle Corona-Verordnung sei bis zum 4. März 2022 befristet. Nach Vereinbarungen von Bund und Ländern sollen ab dann für körpernahe Dienstleistungen, beispielsweise Friseurbesuche, wieder 3G-Regelungen gelten. „Für diesen beschränkten Zeitraum sei dem Antragsteller die Einschränkung seiner unternehmerischen Freiheit noch zumutbar“, heißt es. Abschließend teilte das OVG mit: „Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar“.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, 22.02.2022
– eigener Bericht