In diesen Bereichen braucht ihr noch einen negativen Corona-Test

Trotz niedriger Corona-Inzidenzen gibt es in einigen Bereichen im Saarland noch die Testpflicht. Einen Nachweis braucht ihr hier:
Im Saarland kann man sich an Hunderten Stellen kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Foto: Martin Schutt/dpa-Bildfunk
Im Saarland kann man sich an Hunderten Stellen kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Foto: Martin Schutt/dpa-Bildfunk
Im Saarland kann man sich an Hunderten Stellen kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Foto: Martin Schutt/dpa-Bildfunk
Im Saarland kann man sich an Hunderten Stellen kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Foto: Martin Schutt/dpa-Bildfunk

Sommer in Deutschland: Die Sonne strahlt, die deutsche Nationalmannschaft begeistert und Corona scheint (vorerst) besiegt. Fast wirkt es so, als sei alles wie immer. Doch die Menschen müssen weiterhin mit Einschränkungen leben. Eine davon ist die Corona-Testpflicht. Die wurde in den vergangenen Wochen zwar schon deutlich gelockert. In einigen Bereichen gilt sie aber immer noch.

Rechtsverordnung im Saarland

Die Corona-Vorschriften im Saarland regelt die sogenannte „Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“. In ihrer neusten Fassung gilt sie seit dem 10. Juni und tritt offiziell an diesem Donnerstag (24. Juni 2021) außer Kraft. Natürlich wird es auch danach Corona-Einschränkungen geben. Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hat aber bereits Lockerungen „voraussichtlich im Zwei-Wochen-Rhythmus“ angekündigt. Welche das sind, ließ der Politiker offen. Auch ist unklar, ob weitere Öffnungsschritte schon in der neuen Rechtsverordnung gegangen werden.

Hier gilt die Testpflicht noch

In manchen Bereichen müssen die Saarländer:innen nachweisen, dass sie nicht mit Sars-CoV-2 infiziert sind. Tests können sie an Hunderten Stellen im Bundesland machen. Der Nachweis darf in den meisten Fällen höchstens 24 Stunden alt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Sogenannte Selbsttests, die zu Hause durchgeführt werden können, zählen nicht. Hier werden noch Tests benötigt:

Innengastronomie

Wer den Innenbereich einer Gaststätte besuchen will, benötigt einen negativen Test. Maximal zehn Personen dürfen an einem Tisch sitzen. In der Außengastronomie wird kein Nachweis benötigt.

Schulen und Uni

An Grund-, Förder-, Gemeinschafts- und den beruflichen Schulen sowie in Gymnasien gibt es für Schüler:innen und Lehrkräfte eine Testpflicht zweimal pro Woche. Auch gilt die Testpflicht an der Universität, der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden Künste und der Hochschule für Musik.

Körpernahe Dienstleistungen

Bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, gibt es eine Testpflicht. Sie gilt aber nicht bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer Leistungen. In Friseursalons gilt die Pflicht ebenfalls nur, wenn nicht die ganze Zeit Maske getragen werden kann, zum Beispiel bei Bartrasuren.

Sport

Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Innenbereich sind erlaubt, wenn alle Teilnehmenden negativ getestet sind.

Hotels

Bei der Anreise müssen Hotel-Gäste einen aktuellen, negativen Corona-Test vorzeigen. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Nachweis alle 48 Stunden erneut zu erbringen. Das Gleiche gilt bei der Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten.

Veranstaltungen

Events können im Saarland stattfinden – im Freien mit bis zu 250 Besucher:innen und in Innenräumen mit bis zu 100. Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen müssen der Ortspolizeibehörde gemeldet werden. Besucher:innen brauchen einen negativen Test.

Weitere Bereiche

Die Testpflicht gilt im Saarland auch hier:
– Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten im Außenbereich
– Theater
– Konzerthäuser
– Opernhäuser
– Kinos
– Fitnessstudios oder vergleichbare Sporteinrichtungen
– Wettannahmestellen privater Anbieter
– Strandbäder, Freibäder, Schwimm- und Spaßbäder
– Thermen
– Saunen
– Spielhallen und Spielbanken
– Krankenhaus-Besuche
– stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderung
– Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
– Pflegeschulen

Geimpfte und Genesene brauchen keine Tests

Seit Anfang Mai sind zwei Personengruppen von der Testpflicht befreit: Zum einen die Gruppe der Geimpften (dabei muss die zweite Impfung mindestens zwei Wochen her sein) und die Gruppe der Genesenen (die Infektion darf höchstens sechs Monate her sein und der letzte PCR-Test muss mindestens 28 Tage alt sein).

Verwendete Quellen:
– Corona-Rechtsverordnung des Saarlandes
– eigene Berichte