Neue Corona-Verordnung im Saarland: Das ändert sich
Die saarländische Landesregierung hat in der heutigen Ministerratsrunde beschlossen, dass die „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ um eine weitere Woche verlängert wird. Die Verordnung tritt am 22. Februar 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 28. Februar 2021. Trotz einiger Änderungen in der neuen Verordnung werden damit zahlreiche Corona-Beschränkungen im Saarland zunächst verlängert.
Gesundheitsministerin Bachmann verteidigt Verlängerung der Corona-Maßnahmen
Auch wenn mit dem Saarpfalz-Kreis am heutigen Dienstag der erste saarländische Landkreis unter eine Inzidenz von 35 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen innerhalb der letzten sieben Tage gefallen ist, verteidigt Gesundheitsministerin Monika Bachmann die Verlängerung der Kontaktbeschränkungen. „Die Infektionszahlen gehen auch im Saarland langsam zurück. Dennoch sind wir in den meisten Landkreisen sowie im Regionalverband noch weit von einer stabilen 7 Tages-Inzidenz von unter 35 entfernt“.
Sie führte weiter aus: „Mit Sorge beobachten wir außerdem die steigenden Infektionszahlen im benachbarten Départment Moselle in Verbindung mit einer schnellen Ausbreitung der Virusmutationen. Wir haben uns im Ministerrat deshalb dazu entschlossen, die geltenden Maßnahmen im Saarland prinzipiell zunächst um eine weitere Woche mit kleineren Änderungen zu verlängern“.
Änderungen in der saarländischen Corona-Verordnung
Was sich in der Corona-Verordnung ab 22. Februar für die Menschen im Saarland ändern wird, haben wir in einer kleinen Übersicht für euch zusammengefasst:
Grundschulen öffnen wieder
Im Saarland erfolgt bereits ab dem kommenden Montag die Rückkehr zum Präsenzunterricht an allen Grundschulen sowie im Primarbereich der Förderschulen. Die Beschulung erfolgt laut Angaben der Landesregierung zunächst in Wechselmodellen zwischen Präsenzunterricht und dem begleiteten „Lernen von zu Hause“. Es gelten dabei strenge Hygiene und Infektionsschutzmaßnehmen, welche in der Corona-Verordnung und im „Musterhygieneplan Schule“ festgelegt sind.
Andere Schulen bleiben geschlossen – Ausnahme Abschlussklassen
Die Regelung zur Beschulung der Abschlussklassen wird in seiner bisherigen Form beibehalten. Der sonstige Präsenzunterricht an den weiterführenden Schulen wird hingegen weiter ausgesetzt.
Kitas gehen in Regelbetrieb
Die Kitas im Saarland gehen am Montag wieder in den Regelbetrieb.
Erweiterung der Maskenpflicht
Das Tragen medizinischer Masken wurde nun auch auf Kund:innen und Personal bei Erbringen von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen (beispielsweise Friseurbetriebe) ausgeweitet. Außerdem müssen Beifahrer:innen in Autos medizinische Masken tragen, „wenn mehr als eine Person zu einem bestehenden Haushalt hinzukommt“, wie es in einer aktuellen Mitteilung des saarländischen Gesundheitsministeriums heißt.
Werbeverbot für nicht erlaubte Warenarten
Das sogenannte „Schwerpunktprinzip“ bleibt im Saarland bestehen. SB-Warenhäuser, Vollsortimentsgeschäfte, Discounter und Supermärkte dürfen also weiterhin Mischsortimente anbieten, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt. Es besteht allerdings ein partielles Werbeverbot (für Waren, die nicht dem täglichen Gebrauch dienen) sowie ein „Ausweitungsverbot“ beim angebotenen Sortiment. Konkret heißt es: „Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht zum in der Verordnung definierten täglichen Gebrauch zählen, ist verboten. Eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist außerdem grundsätzlich nicht erlaubt“.
Testpflicht in pflegerischen Einrichtungen
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die Pflegeeinrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vorgaben zur täglichen Testung für Besucher:innen, eine Point-of-Care-Testung der Mitarbeiter:innen von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrichtung die Einrichtungen betreten. Die Mitarbeiter:innen müssen einen entsprechenden Nachweis bei sich führen.
Verwendete Quellen:
– Angaben der saarländischen Landesregierung
– Mitteilung des saarländischen Gesundheitsministeriums vom 16.02.2021