Neue Corona-Verordnung im Saarland: Diese Regeln gelten ab Donnerstag

Der saarländische Ministerrat hat am heutigen Dienstag (30. November 2021) eine neue Corona-Verordnung für das Saarland beschlossen. Zahlreiche Regelverschärfungen sollen bereits ab Donnerstag (2. Dezember 2021) in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Die saarländische Landesregierung unter Anke Rehlinger (SPD) und Tobias Hans (CDU) hat über die weiteren Corona-Maßnahmen beraten. Archivfoto: BeckerBredel
Die saarländische Landesregierung unter Anke Rehlinger (SPD) und Tobias Hans (CDU) hat über die weiteren Corona-Maßnahmen beraten. Archivfoto: BeckerBredel

Neue Corona-Verordnung im Saarland

Der saarländische Ministerrat hat am heutigen Dienstag eine neue Corona-Verordnung im Saarland beschlossen. Sie sieht deutliche Regelverschärfungen in verschiedenen Lebensbereichen vor. Diese sollen mit Ausnahme der 2G-Regelung im Einzelhandel bereits am Donnerstag (2. Dezember 2021) in Kraft treten.

Die neuen Corona-Regeln im Saarland im Überblick

Wir haben die wichtigsten Regeländerungen der neuen Corona-Verordnung im Saarland für euch zusammengefasst:

Maskenpflicht

Im öffentlichen Raum im Außenbereich muss fortan bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern eine Maske getragen werden. Für Kund:innen, Teilnehmende und Besuchende entfällt die Maskenpflicht nur noch in Einzelfällen, zum Beispiel zum Konsum von Speisen und Getränken, beim Sportbetrieb und für Tätigkeiten, bei denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, wie Schwimmen oder in der Sauna. Für das Personal entfällt die Ausnahmemöglichkeit von der Maskentragepflicht.

Kontaktbeschränkung

Ungeimpfte müssen ihre Kontakte beschränken auf den eigenen Haushalt und zusätzlich höchstens eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person. Von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen sind Minderjährige und Personen mit medizinischer Kontraindikation. Auch Verwandte in direkter Linie sowie Ehe- und Lebenspartner:innen gelten als Ausnahmen.

Schließungen von Clubs und Diskotheken

Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos ist der Betrieb von Clubs und Diskotheken untersagt.

Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

3G:

  • Arbeitsmarktdienstleistungen

2G:

Im Außenbereich:

  • Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb (Sport alleine und Sport mit eigenem Hausstand ist von 2G-Regelung ausgenommen)
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebes, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer:in
  • Besuch eines Gaststättengewerbes
  • Besuch von Veranstaltungen

Im Innenbereich:

  • Besuch von Ladenlokalen, die nicht der Grundversorgung dienen (tritt erst nach Übergangsfrist am 6. Dezember 2021 in Kraft)
  • Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen
  • Betrieb von Flugschulen
  • berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote
  • Integrationskurse
  • außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, dienen
  • Erste-Hilfe-Kurse
  • Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
  • pädagogisch begleitete Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung der Teilnehmenden
  • Betrieb von Hundeschulen
  • Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen

2G-Plus:

  • körpernahe Dienstleistungen
  • Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten
  • Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
  • Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios
  • und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich (Ausnahme für Profisportler:innen)
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer:in im Innenbereich
  • Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
  • Besuch eines Gaststättengewerbes, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen, die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bleibt möglich, in Unimensen gilt parallel zum Präsenzunterricht an Hochschulen 3G
  • touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote
  • Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
  • Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten
  • Außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
  • künstlerischer Unterricht
  • Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes

Ausnahmen der Nachweispflicht

Ausnahmen bestehen jeweils für Personen mit medizinischer Kontraindikation, Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig an den Testungen in der Schule oder Kita teilnehmen.

Als Testnachweis werden auch Selbsttests akzeptiert, die unter Aufsicht des für die Schutzmaßnahmen zuständigen Verantwortlichen durchgeführt werden. Dieser Testnachweis gilt allerdings ausschließlich für den einmaligen Zutritt und darf nicht mit einem Zertifikat belegt werden. Ausnahmen gelten nur für Betreiberinnen und Betreiber, die gleichzeitig eine durch die Landkreise beauftragte Teststelle betreiben.

Erweiterte Testpflicht an Schulen

In Schulen wird die Testpflicht auch auf Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere dort tätigen Personen ausgeweitet, die geimpft oder genesen sind (zweimal pro Woche).

Verwendete Quellen:
– Mitteilung der Staatskanzlei des Saarlandes vom 30.11.2021