Neue Corona-Verordnung im Saarland: Diese Regeln gelten ab sofort

Der saarländische Ministerrat hat eine neue Corona-Verordnung beschlossen. Diese sieht zahlreiche Lockerungen vor. Wir haben die wichtigsten Regeländerungen im Saarland für euch zusammengefasst:

Neue Corona-Verordnung im Saarland

Aufgrund des entspannteren Infektionsgeschehens hat der saarländische Ministerrat am Freitag die Corona-Verordnung angepasst. Gesundheitsministerin Monika Bachmann (CDU) lobte die Bevölkerung, die die Lockerungen durch ihre Disziplin erst ermöglicht hätte. „Die Infektionszahlen im Saarland sind derzeit erfreulicherweise allgemein rückläufig. Das liegt auch an dem disziplinierten Verhalten der Saarländerinnen und Saarländer. Mit Blick auf das Saarland-Modell konnten im heutigen Ministerrat weitere Lockerungen beschlossen werden“, so Bachmann.

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Regeln im Saarland im Überblick

Die neue Corona-Verordnung tritt am Montag (24. Mai 2021) in Kraft und sieht verschiedene Lockerungen zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten vor. Die ersten Erleichterungen gelten bereits ab dem 24. Mai, die zweite Welle der Lockerungen tritt ab dem 31. Mai 2021 in Kraft.

Regeländerungen ab 24. Mai 2021

Schwimmbäder dürfen öffnen:
Bereits ab dem kommenden Montag (24. Mai 2021) dürfen im Saarland Freibäder und Strandbäder öffnen. Voraussetzung für den Einlass ist ein negativer Corona-Schnelltest oder ein sogenannter Immunitätsnachweis, also ein Beleg darüber, dass man geimpft oder genesen ist.

Kulturelle Betätigungen im Außenbereich:
Kulturelle Betätigungen im Freien
sind wieder erlaubt. „Außerdem ist die Nutzung von Blasinstrumenten sowie Chorproben jeweils im Außenbereich im Rahmen der kontaktfreien Angebote zur kulturellen Betätigung wieder möglich“, heißt es dazu in einer Mitteilung der saarländischen Landesregierung.

Freizeitaktivitäten im Außenbereich:
Auch andere Freizeitaktivitäten im Außenbereich wie beispielsweise der Besuch von Kletterparks werden wieder erlaubt. Dabei ist eine Gruppengröße von bis zu zehn Personen zulässig. Auch hier ist die Voraussetzung allerdings ein negativer Schnelltest oder ein Immunitätsnachweis.

Gottesdienste:
Gottesdienste und Gebete
mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterliegen ab Montag nicht mehr der Anmeldepflicht bei der Ortspolizeibehörde. Weiterhin gilt, dass die Teilnehmerzahl nach Maßgabe des Mindestabstands gewährleistet sowie besondere Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen werden müssen.

Regeländerungen ab 31. Mai 2021

Innengastronomie darf öffnen:
Ab dem 31. Mai dürfen Gaststätten und weitere Gastronomiebetriebe sowohl im Außen- als auch im Innenbereich wieder öffnen. Die Bewirtung im Innenbereich ist aber nur nach vorheriger Terminvereinbarung an einem festen Sitzplatz möglich. Pro Tisch dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Auch hier gilt die Testnachweispflicht und das Hygienerahmenkonzept muss eingehalten werden. Gäste müssen abseits des festen Sitzplatzes eine medizinische Maske tragen.

Beherbergungsbetriebe bekommen Perspektive:
Ebenfalls ab dem 31. Mai sind Übernachtungsangebote von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Campingplätze, Pensionen, etc.) sowie hoteltypische gastronomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken wieder möglich. Die Bettenauslastung darf hierbei bis zu 70 Prozent betragen und Gäste müssen ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen können. Bei mehrtägigen Aufenthalten muss der Nachweis alle 48 Stunden erneuert werden.

Die Zulässigkeit weiterer darüberhinausgehender Angebote (zum Beispiel ein Wellnessbereich) richtet sich nach den Vorschriften der geltenden Verordnung. Gäste und Personal müssen während des Aufenthalts in allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben medizinische Masken tragen.

Touristische Reisebus- und Schiffsreisen:
Touristische Reisebus- und Schiffsreisen
oder ähnliche Angebote sind ab dem 31. Mai, unter der Bedingung der Vorlage eines negativen Coronatests der Teilnehmenden, ebenfalls zulässig. Bei mehrtägigen Reisen müssen diese alle 48 Stunden erneut einen negativen Nachweis erbringen.

Testpflicht Alten- und Pflegeheime:
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat innerhalb der Besucherreglungen für Alten- und Pflegeheime klargestellt, dass die Lockerungen der Testpflicht für das Personal sowie die Bewohner:innen nur dann gelten, wenn in den Einrichtungen kein aktuelles Infektionsgeschehen vorliegt.

Lockerungen gelten nur bei Inzidenz unter 100

Die Corona-Lockerungen der neuen Verordnung gelten nur in Landkreisen, in denen das Saarland-Modell greift. Es ist also grundsätzlich eine mehrtägige Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 nötig. Da im Landkreis Saarlouis momentan noch die Bundes-Notbremse gilt, profitiert der Kommunalverband am 24. Mai noch nicht von den Erleichterungen. Diese gelten also vorerst nur in den fünf anderen Saar-Landkreisen.

Verwendete Quellen:
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21. Mai 2021
– eigene Recherche