Oberverwaltungsgericht kippt 2G-Regel für Einzelhandel im Saarland

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die 2G-Regel für den Einzelhandel gekippt. Demnach seien die Vorschriften der saarländischen Corona-Verordnung zu unbestimmt. Die Details der Entscheidung im Überblick:
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die 2G-Regel für den Einzelhandel gekippt. Symbolfotos: Pixabay & Oliver Dietze/dpa-Bildfunk
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die 2G-Regel für den Einzelhandel gekippt. Symbolfotos: Pixabay & Oliver Dietze/dpa-Bildfunk

Oberverwaltungsgericht kippt 2G-Regel für den Einzelhandel im Saarland

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom heutigen Tag die 2G-Regel für den Einzelhandel außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung hat zur Folge, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regelung im Einzelhandel generell nicht mehr angewendet werden darf. Zuvor hatten sich mehrere saarländische Fachmärkte für Elektronikartikel mit Eilanträgen dagegen gewehrt, dass ungeimpften Personen der Zutritt zu ihren Geschäften verwehrt wird.

2G-Regelung zu unbestimmt und zu unklar

Nach Auffassung des Gerichts verstoße die angegriffene 2G-Regelung zunächst gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen. Insbesondere die Ausnahmeregelung, wonach Ladenlokale nicht von den Zugangsbeschränkungen betroffen sind, wenn ihre Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfes dienen, sei zu unbestimmt. Dort werde nämlich eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von Geschäften aufgeführt, ohne dass ersichtlich sei, welche Voraussetzungen ein Geschäft erfüllen müsse, um darunterzufallen.

In der Begründung des Gerichts heißt es dazu: „Nach welchen konkreten Kriterien sonstige Einzelhandelsbetriebe, die ebenfalls nicht grundbedarfsdeckend sind, von der Ausnahmeregelung erfasst werden sollen, bleibt unklar. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog noch aus der amtlichen Begründung ergeben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung“.

Gericht begründet Entscheidung mit „weiteren Bedenken“

Abgesehen davon ergeben sich nach Auffassung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts „weitere durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die angegriffene Regelung“, weil der Verordnungstext selbst keine Regelung enthalte, wie sogenannte Mischbetriebe einzuordnen seien. Lediglich in der amtlichen Begründung seien hierzu Ausführungen erfolgt. Demzufolge komme es letztlich auf den Gesamteindruck des Betriebes anhand einer ganzheitlichen Betrachtung individueller Natur an. Die konkrete Einordnung obliege dabei den zuständigen Behörden vor Ort. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führe dies letztlich zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis.

Am Ende betonte das Gericht nicht, „dass ungeachtet der vorläufigen Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkungen nach der 2 G-Regelung im Einzelhandel generell die vom Verordnungsgeber beziehungsweise in einschlägigen Hygienekonzepten übergreifend vorgegebenen allgemeinen Maßnahmen und Vorkehrungen der Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus immer eingehalten werden müssen“.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zur Außervollzugsetzung der 2G-Regel im Einzelhandel ist unanfechtbar.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.01.2022