Quasi-Lockdown: Das dürfen Ungeimpfte im Saarland jetzt nicht mehr

Im Saarland gelten ab sofort strengere Corona-Regeln. Was die neuen Maßnahmen für Ungeimpfte bedeuten:
Auch zu Veranstaltungen im Außenbereich und zu Läden, die nicht der Grundversorgung dienen, haben Ungeimpfte keinen Zutritt mehr. Fotos: dpa-Bildfunk | BeckerBredel
Auch zu Veranstaltungen im Außenbereich und zu Läden, die nicht der Grundversorgung dienen, haben Ungeimpfte keinen Zutritt mehr. Fotos: dpa-Bildfunk | BeckerBredel

Die saarländische Landesregierung hat die Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus abermals verschärft. Auch die Regeln für Ungeimpfte sind erneut härter geworden. Sie traten am heutigen Donnerstag (2. Dezember 2021) in Kraft.

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Für Menschen ohne vollständigen Impfschutz – das sind diejenigen, die entweder nicht doppelt geimpft sind oder deren zweite Impfung weniger als zwei Wochen her ist – gelten jetzt Kontaktbeschränkungen. (Hinweis: In einer früheren Version dieses Textes hieß es, die zweite Impfung müsse vier Wochen her sein, damit eine Person als vollständig geimpft gilt. Das ist falsch, es sind zwei Wochen. Wir haben den Fehler korrigiert und bitten um Entschuldigung.) Ungeimpfte dürfen sich jetzt nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Minderjährige, Verwandte in direkter Linie, Lebens- und Ehepartner:innen sowie Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, sind von diesen Beschränkungen ausgenommen.

Ungeimpfte dürfen nicht mehr in den Einzelhandel

Im Innenbereich dürfen Ungeimpfte nun nicht mehr:

  • Ladenlokale, die nicht der Grundversorgung dienen, besuchen (tritt erst am Montag in Kraft) (ausgenommen sind zum Beispiel Supermärkte, Bäckereien, Apotheken, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Poststellen, Waschsalons, Baumärkte, Blumengeschäfte, Banken, Abhol- und Lieferangebote)
  • Fahrschulen (theoretischer + praktischer Unterricht und theoretische + praktische Prüfung), Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstige im fahrerischen Bereich tätige Bildungseinrichtungen besuchen
  • Flugschulen besuchen
  • Bildungseinrichtungen im Bereich der Jagd und Fischerei besuchen
  • Hundeschulen besuchen
  • berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote nutzen
  • Integrationskurse besuchen
  • an außerschulischen Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, dienen
  • an Erste-Hilfe-Kursen teilnehmen
  • an der Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäter:innen teilnehmen
  • an pädagogisch begleiteter Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) teilnehmen (bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung der Teilnehmenden)

Stadion- und Veranstaltungsverbot für Ungeimpfte

Auch zu bestimmten Außenbereichen haben Ungeimpfte keinen Zutritt mehr. Sie dürfen nicht mehr:

  • Freizeitparks und andere Freizeitaktivitäten nutzen
  • sich an kulturellen Betätigungen in Gruppen beteiligen
  • am Freizeit- und Amateursportbetrieb teilnehmen (Sport alleine und Sport mit eigenem Hausstand ausgenommen)
  • als Zuschauer:innen den Wettkampf- und Trainingsbetrieb, den Freizeit- und Amateursport sowie den Berufs- und Kadersport besuchen
  • die Außengastronomie besuchen
  • an Veranstaltungen teilnehmen

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Schon zuvor galt: Restaurants und Friseursalons bleiben für Ungeimpfte geschlossen

Bereits zuvor (mit der Rechtsverordnung ab dem 20. November) war Ungeimpften verboten worden:

  • an öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Innenbereich teilzunehmen
  • Restaurants und Kneipen zu besuchen
  • Museen, Theater und Kinos zu besuchen
  • zum Sport zu gehen (zum Beispiel Fitnessstudios, Tanzschulen)
  • Clubheime, Vereins- und Bürgerhäuser zu besuchen
  • Schwimmbäder zu besuchen
  • Pflegeheime, Krankenhäuser und Rehakliniken zu besuchen
  • in Friseursalons zu gehen
  • andere körpernahe, nicht medizinische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen
  • in Hotels zu übernachten
  • sexuelle Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen
  • an Schulveranstaltungen im Innenbereich teilzunehmen (wenn schulfremde Person)

Hier gilt  jetzt die 3G-Regel

3G - Ungeimpfte brauchen also einen negativen Corona-Schnelltest - gilt hier:

  • Arbeitsmarktdienstleistungen
  • Präsenzbetrieb in Hochschulen
  • Elterngespräche in Schulen

Ein Viertel aller Saarländer nicht geimpft - für manche gibt es Ausnahmen von den Regeln

Im Saarland sind rund 75 Prozent der Menschen vollständig gegen Sars-CoV-2 geimpft. Nicht alle Personen aus dem restlichen Viertel sind Impfverweigerer:innen oder stehen der Impfung skeptisch gegenüber. In dieser Gruppe gibt es auch Personen, die zum Beispiel zu jung für eine Impfung sind oder aus medizinischen Gründen kein Corona-Vakzin erhalten dürfen. Für sie gibt es Ausnahmen von den Maßnahmen. Das sind folgende Gruppen:

  • Personen, die aufgrund ärztlich bescheinigter Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen, insbesondere Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel (die Ausnahme gilt nur mit aktuellem negativem Test)
  • Kinder bis 6 Jahre
  • Kita-Kinder über 6 und Schüler:innen bei regelmäßiger Teilnahme am Testangebot in der Einrichtung

Maßnahmen treffen auch Geimpfte und Genesene

Grund für die verschärften Maßnahmen sind die stark steigenden Infektionszahlen. Nicht nur Ungeimpfte werden von den Regeln getroffen. Was die neue Verordnung für Geimpfte und Genesene bedeutet, haben wir an dieser Stelle zusammengefasst.

 

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Verwendete Quellen:
- Aktuelle Corona-Rechtsverordnung des Saarlandes
- Mitteilung des saarländischen Gesundheitsministeriums, 30.11.2021
- Mitteilung der saarländischen Staatskanzlei, 30.11.2021
- Impfdashboard des Robert-Koch-Instituts
- eigene Berichte
- eigene Recherche