Saar-Sanitäter klagen gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht

Beim Verwaltungsgericht des Saarlandes ist am heutigen Mittwoch ein Eilantrag eingegangen. Darin wehren sich zwei Notfallsanitäter gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Fotos: (links) picture alliance/Oliver Dietze/dpa | (rechts) dpa/picture alliance/Bernd Weißbrod
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Saarland: Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Beim Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis ist am heutigen Mittwoch (16. Februar 2022) ein Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingegangen. Darüber informierte das Verwaltungsgericht am späten Nachmittag.

Den Angaben zufolge geht der Eilantrag auf zwei Notfallsanitäter zurück. Laut Gericht handelt es sich konkret um einen „Erlass einer einstweiligen Anordnung […], mit dem diese die Feststellung der Nichtgeltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht […] in ihrem Fall begehren“. Demnach ist davon auszugehen, dass die beiden Antragsteller wohl nicht beziehungsweise nicht vollständig geimpft sind. Wann voraussichtlich eine Entscheidung in dem Fall fällt, geht aus den Informationen des Verwaltungsgerichts nicht hervor.

Bundesverfassungsgericht mit grünem Licht für Pflege-Impfpflicht

Vor etwa einer Woche hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Eilverfahren abgelehnt, die Vorschriften der Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal vorläufig außer Kraft zu setzen. Die Entscheidung vom Donnerstag wurde am vergangenen Freitag (11. Februar 2022) in Karlsruhe veröffentlicht. Demnach steht fest: zumindest aus rechtlicher Sicht kann die einrichtungsbezogene Impfpflicht wie geplant ab Mitte März umgesetzt werden. Allerdings ist damit noch nicht über die vielen Verfassungsbeschwerden gegen die Teil-Impfpflicht entschieden. Eine umfassende Prüfung steht noch aus.

Im Falle der jüngsten Entscheidung hatten im Vorfeld vor allem ungeimpfte Beschäftigte und auch Einrichtungsleiter:innen geklagt. Sie wollten erreichen, weiter ungeimpftes Personal beschäftigen zu können.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt etwa für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken. Sie umfasst aber auch beispielsweise ambulante Dienste und Arztpraxen. Die Personen müssen bis zum 15. März dieses Jahres nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, 16.02.2022
– Deutsche Presse-Agentur
– eigener Bericht