Saarland ändert Rechtsverordnung: Hier ist 2G jetzt abgeschafft

Nach der Entscheidung zur Klage von "Woolworth" hat die saarländische Landesregierung die Corona-Regeln angepasst. 2G gilt künftig bei gewissen Mischsortiment-Läden nicht mehr.
2G gilt bei manchen Mischsortiment-Geschäften jetzt nicht mehr. Foto: Marijan Murat/dpa-Bildfunk
2G gilt bei manchen Mischsortiment-Geschäften jetzt nicht mehr. Foto: Marijan Murat/dpa-Bildfunk

Die saarländische Landesregierung hat die Corona-Rechtsverordnung mit einer Änderung bei Mischsortiment-Läden verlängert. Das teilte das Gesundheitsministerium am heutigen Donnerstag (30. Dezember 2021) mit.

Saarland passt Verordnung nach Woolworth-Entscheidung an

Demnach gilt die 2G-Regel demnach künftig nicht mehr für Läden, in denen das Sortiment mindestens zu 85 Prozent aus Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs besteht oder diese Waren 85 Prozent des Umsatzes ausmachen. Die Anpassung erfolgte, nachdem die Kette „Woolworth“ erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht geklagt hatte. Am Donnerstag wurde zudem bekannt, dass eine Kette von Elektronikmärkten Beschwerde gegen die 2G-Regel eingelegt hat. Eine Entscheidung dazu wird erst im kommenden Jahr erwartet.

2G-Regel im Saarland: Hier gilt sie nicht

Die neue Rechtsverordnung tritt am Freitag in Kraft und gilt bis zum 13. Januar. Abholangebote und Lieferdienste sind von der 2G-Regel ausgenommen. Auch Ladenlokale, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, sind für Ungeimpfte zugänglich. Dazu zählt das Gesundheitsministerium insbesondere:

  • den Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln
  • Haushaltswaren
  • Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser
  • Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker
  • Babyfachmärkte
  • Tankstellen
  • Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personennahverkehrs
  • den Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  • Poststellen, Paketdienste
  • Banken und Sparkassen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Sozialkaufhäuser
  • Bau- und Raiffeisenmärkte
  • Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen
  • Futtermittel und Tierbedarf

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des saarländischen Gesundheitsministeriums, 30.12.2021