Verwaltungsgericht des Saarlandes lehnt Antrag gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht ab

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Eilantrag zweier Notfallsanitäter gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht abgelehnt. In einer umfangreichen Begründung räumte das Gericht den öffentlichen Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens den Vorrang ein gegenüber dem Interesse der Antragsteller, von einer Impfpflicht verschont zu bleiben.
Fotos: (links) picture alliance/Oliver Dietze/dpa | (rechts) dpa/picture alliance/Bernd Weißbrod
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Verwaltungsgericht des Saarlandes lehnt Antrag gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht ab

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag zweier saarländischer Notfallsanitäter zurückgewiesen, die sich gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht wehren wollten. Die Sanitäter wollten die Nichtgeltung des Paragrafen 20a Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes erreichen. Nach dieser Vorschrift müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben Sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen.

Sanitäter sehen sich durch Impfpflicht in ihren Grundrechten verletzt

Die Sanitäter machten mit ihrem Antrag geltend, dass die Vorschrift gegen das grundgesetzlich verankerte Bestimmtheitsgebot sowie gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße. Zudem sehen die Antragsteller sich durch eine Impfpflicht in ihrer Berufsfreiheit, ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihren Gleichheitsrechten verletzt.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Notfallsanitäter ab und wies dabei auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2022 hin (Aktenzeichen: 1 BvR 2649/21) hin. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impf- und Nachweispflicht in Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz, als solche keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

Die Begründung des Verwaltungsgerichts

Zwar habe das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Paragraf 20a Infektionsschutz gewählten gesetzlichen Regelungstechnik geäußert, weil der Gesetzgeber zunächst auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweise, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweise. Die Klärung der insoweit bestehenden Zweifel müsse allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Interessen an Eindämmung des Infektionsgeschehens für Gericht wichtiger

Bei der sogenannten „summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache“ räumte das Gericht den „schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens“ in den Pflegeeinrichtungen einen Vorrang gegenüber den Interessen der Antragsteller ein, von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben.

Zu Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: „Nachdem der Scheitelpunkt der fünften Welle der COVID-19-Pandemie zunächst überschritten schien, ist nach dem wöchentlichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 10.03.2022 derzeit wieder ein Anstieg der COVID-19-Fälle zu beobachten. Insbesondere steigt die Zahl der Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen an. Es herrscht weiterhin ein sehr hoher Infektionsdruck in der Bevölkerung. Die 7-Tage-Inzidenz betragt nach den Angaben des RKI (Stand 14.03.2022) im Bund 1.543,0, im Saarland sogar 1.925,9. Die Infektionswahrscheinlichkeit insbesondere von ungeimpften Personen ist weiterhin sehr groß und damit einhergeht ein entsprechendes hohes Gefährdungspotenzial gerade für vulnerable Personen. Es besteht nämlich eine erhöhte Gefährdung, dass die in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen, sofern diese -wie die Antragsteller- nicht geimpft sind, sich mit dem Coronavirus infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen, die sich grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen könnten und die zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG erbringen würden, ganz überwiegend angewiesen sind, übertragen werden. Damit wiederum ist für vulnerable Personen, die sich grundsätzlich leichter infizieren, weil bei ihnen – auch im Falle einer Impfung – ein von vornherein reduzierter und im Laufe der Zeit schneller abnehmender Immunschutz besteht, ein erhöhtes Risiko verbunden, schwer oder gar tödlich zu erkranken. Diesen hohen gesundheitlichen Risiken vulnerabler Personen steht kein vergleichbar hohes Gesundheitsrisiko der Antragsteller im Falle einer Impfung gegenüber. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgingen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten“.

Verwendete Quellen:
– Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.03.2022