Kaum Aufwand: Energiepreispauschale über Steuererklärung sichern

Wer die Energiepreispauschale im vergangenen Jahr nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen hat, sollte jetzt aktiv werden. Denn bei Abgabe einer Steuererklärung gibt's das Geld nachträglich.
Wer die Energiepreispauschale im vergangenen Jahr nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen hat, sollte jetzt aktiv werden. Foto: picture alliance / Lino Mirgeler/dpa | Lino Mirgeler
Wer die Energiepreispauschale im vergangenen Jahr nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen hat, sollte jetzt aktiv werden. Foto: picture alliance / Lino Mirgeler/dpa | Lino Mirgeler

Kaum Aufwand: Energiepreispauschale über Steuererklärung sichern

Für alle Beschäftigten der Steuerklassen eins bis fünf sollte es bereits im vergangenen Jahr die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro geben. Doch nicht jede beschäftigte Person hat die Pauschale wie vorgesehen mit dem Gehalt vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Betroffene sollten sich das Geld über die Steuererklärung holen, rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Denn wer seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, erhalte die Pauschale automatisch, teilt der Lohnsteuerhilfeverein mit. Dazu benötige es keine zusätzliche Information oder Angabe in der Erklärung.

Bei Minijobbern reichen wenige Angaben

Vor allem kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte müssen sich die Energiepreispauschale auf diesem Weg holen, schätzt die VLH. Minijobber:innen ohne weitere Einkünfte müssten dafür lediglich den Mantelbogen sowie die beiden Zeilen 13 und 14 der Anlage „Sonstiges“ ausfüllen.

Aber Achtung: Die Einmalzahlung unterliegt der Einkommensteuer. Durch die Besteuerung erhalten Beschäftigte nicht die vollen 300 Euro.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur