Saarland: Neue Corona-Verordnung ab Samstag – Lockerung nach Boosterimpfung

Am Samstag, 11.12.2021, tritt im Saarland die neue Corona-Verordnung in Kraft. Aufgrund der neu auftretenden Omikron-Variante hat der Ministerrat die Verordnung noch einmal angepasst:
Saarlands Ministerpräsident Tobias Hans. Foto: Olaf Kosinsky, CC BY-SA 3.0 DE
Saarlands Ministerpräsident Tobias Hans. Foto: Olaf Kosinsky, CC BY-SA 3.0 DE

Anpassung der Corona-Verordnung

Am Donnerstag, 09.12.2021, hatte der Ministerrat die neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie verabschiedet. Man hatte sich bereits auf eine umfangreiche Anpassung der 2G-Plus-Regel verständigt, wollte aber die Beratungen von Bund und Ländern am Donnerstag abwarten, heißt es in der Mitteilung. Wegen der beunruhigenden Erkenntnisse über Omikron wurde die Corona-Verordnung noch einmal angepasst – die neuesten Daten deuten darauf hin, dass „eine Grundimmunisierung nach zweifacher Impfung keinen ausreichenden Schutz vor der Infektion bieten könnte.“ Eine erste Infektion mit der Omikron-Variante wurde am Donnerstag nachgewiesen.

Lockerungen erst nach Boosterimpfung

Die angekündigten Lockerungen betreffen nach der neuen Verordnung nur Personen, die bereits eine Auffrischimpfung erhalten haben. Sie sind von von der Testpflicht befreit. Zweifach geimpfte oder genese Personen müssen weiterhin einen Test nachweisen.

Als 2G-Plus-Nachweis gilt:

  • ein Impfnachweis in Verbindung mit einem Nachweis über die erfolgte Auffrischungsimpfung
  • ein Impf- oder Genesenennachweis in Verbindung mit einem Testnachweis.

Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind im privaten Wohnraum oder im eigenen Garten im Innenbereich auf 50 und im Außenbereich auf 200 Personen (geimpft oder genesen) begrenzt, heißt es in der Mitteilung der Staatskanzlei weiter.

Außerdem wird ab Samstag bei „öffentlichen oder privaten Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden (Großveranstaltungen)“ die „Teilnehmerzahl im Außenbereich auf 30 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 15.000 Personen und im Innenbereich auf 30 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 5.000 Personen beschränkt.“

Erweiterung des 2G-Bereichs

Auch in Bibliotheken wird künftig die die 2G-Regel gelten, ausgenommen davon bleiben universitäre Bibliotheken.

2G-Optionsmodell für Hochschulen

Mit der Einführung eines Optionsmodells wird es Hochschulen ermöglicht, „neben der Anforderung eines 3G-Nachweises für den Präsenzunterricht auch einen 2G-Nachweis als Voraussetzung zur Teilnahme vorzusehen.“

Ausnahmen für Minderjährige

„Minderjährige Schüler:innen sowie Kita-Kinder, die älter sind als sechs Jahre, sind während der bevorstehenden Weihnachtsferien auch ohne das Schul- bzw. Kitazertifikat mit Testnachweis von den 2G/2G-Plus-Regelungen ausgenommen – sie benötigen in dieser Zeit allerdings einen tagesaktuellen Test. Für Kinder unter sechs Jahren besteht weiterhin keine Nachweispflicht.“