Wer sich wegen des Feiertags im Saarland über die Lkw gewundert hat – dafür gibt’s eine einfache Erklärung

Nur in zwei Bundesländern zählt der 15. August als Feiertag: in Bayern und im Saarland. Anlässlich des Feiertags sollten kaum oder keine Lkw auf den Autobahnen unterwegs sein. Doch heute scheint das Verbot nicht zu gelten - das hat einen einfachen Grund:
Der Feiertag Mariä Himmelfahrt zählt in der Straßenverkehrsordnung nicht als Feiertag. Symbolbild: Pixabay/ markusspiske
Der Feiertag Mariä Himmelfahrt zählt in der Straßenverkehrsordnung nicht als Feiertag. Symbolbild: Pixabay/ markusspiske

Feiertag im Saarland

Trotz des Feiertages scheinen heute nicht weniger Lkw auf den Autobahnen im Saarland unterwegs zu sein als sonst. Im Saarland ist der 15. August ein Feiertag anlässlich der Aufnahme von Maria in den Himmel. Für gewöhnlich kann man sich an Sonn- und Feiertagen über weniger Verkehr auf der Autobahn freuen, weil Lkw – mit wenigen Ausnahmen – die Fahrten verboten sind. Heute aber nicht – vonseiten der Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung West wurde uns erklärt wieso.

Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen

In der Straßenverkehrsordnung (StvO) ist festgehalten, dass an Sonn- und Feiertagen „keine geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderungen von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen durchgeführt werden.“ Das besagt Paragraph 30 Absatz 3 der StvO. Ausnahmen sind ebenfalls in diesem Absatz genannt, erklärt uns Mandy Burlage von der Unternehmenskommunikation. Demnach dürfen frische Lebensmittel wie Milch und Milcherzeugnisse wie Käse, Fleisch, Fisch und leicht verderbliches Obst und Gemüse auch an Sonn- und Feiertagen befördert werden.

So weit so gut – es gibt Ausnahmen des Fahrtverbots für Lkw, aber wieso fahren am heutigen Feiertag im Saarland weiterhin so viele Lkw? Ganz einfach: Feiertage sind ebenfalls in der Straßenverkehrsordnung aufgelistet. Der heutige Feiertag (Mariä Himmelfahrt) im Saarland und in Bayern wird in der StvO aber nicht benannt und zählt somit nicht zum Sonn- und Feiertagsverbot.

Das Feiertagsfahrverbot gilt laut StVO an folgenden Feiertagen:

  • Neujahr (in ganz Deutschland)
  • Karfreitag (in ganz Deutschland)
  • Ostermontag (in ganz Deutschland
  • am 1. Mai (in ganz Deutschland
  • Christi Himmelfahrt (in ganz Deutschland)
  • Pfingstmontag (in ganz Deutschland)
  • Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (in ganz Deutschland)
  • Reformationstag (nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen)
  • Allerheiligen (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
  • am 1. und 2. Weihnachtstag (in ganz Deutschland)

Auskunft Die Autobahn GmbH des Bundes (15.08.2022), Bußgeldkatalog.org