300 Euro im September: Alles, was du jetzt über die Energiepreispauschale wissen musst

Im September wird vielen Bürger:innen in Deutschland die im Frühjahr beschlossene Energiepreispauschale ausgezahlt. Wer einen Anspruch auf die Pauschale hat, wie viel von den angekündigten 300 Euro wirklich übrig bleiben und alle anderen wichtigen Fragen zur Energiepreispauschale beantworten wir an dieser Stelle:
Viele bekommen im September die Energiepreispauschale ausbezahlt. Fotos: picture alliance/dpa | Marcus Brandt; picture alliance/dpa | Marijan Murat
Viele bekommen im September die Energiepreispauschale ausbezahlt. Fotos: picture alliance/dpa | Marcus Brandt; picture alliance/dpa | Marijan Murat

Energiepreispauschale wird vielen im September ausgezahlt

Bereits einen Monat nach Beginn des russischen Kriegs in der Ukraine hat die Bundesregierung das erste Entlastungspaket für die Bürger:innen in Deutschland beschlossen. Unter anderem eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro vom Staat soll dabei helfen, die deutlich gestiegenen Energiekosten aufzufangen. Den meisten Berechtigten soll die sogenannte Energiepreispauschale im September ausgezahlt werden. Doch wie viel bleibt von der Pauschale wirklich übrig? Und wer hat überhaupt einen Anspruch auf die staatliche Finanzspritze? Diese und weitere wichtige Fragen zur Energiepreispauschale beantworten wir an dieser Stelle.

Wer hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Einen Anspruch auf die 300 Euro haben alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und erwerbstätig sind. Dazu gehören laut Angaben des Finanzministeriums folgende Personen:

  • Arbeiter:innen, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter:innen, Soldat:innen
  • Selbstständige und Freiberufler
  • Minijobber:innen und alle Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Arbeitnehmer:innen in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Wer in einer Behindertenwerkstatt tätig ist
  • Wer ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anspart
  • Wer Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leistet
  • Wer Zuschüsse des Arbeitgebers erhält (etwa für den Mutterschutz)
  • Wer in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen bezieht, darunter Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Transferkurzarbeitergeld
  • Wer ausschließlich steuerfreien Lohn bezieht (etwa ehrenamtliche Übungsleiter)
  • Werkstudierende oder Studierende im entgeltlichen Praktikum.

Keinen Anspruch auf die Energiekostenpauschale haben alle, die keine steuerpflichtigen Einkünfte haben. Das betrifft beispielsweise Rentner:innen und Studierende, wenn sie keine der oben genannten Einkünfte beziehen.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale wird in der Regel mit dem September-Gehalt ausgezahlt. Bei Selbstständigen wird die Steuer-Vorauszahlung vom 10. September gesenkt. Wer Anfang des Jahres noch beschäftigt war, jetzt aber arbeitslos ist, bekommt das Geld ohne besonderen Antrag über die Steuererklärung.

Muss man Steuern für die Energiepreispauschale zahlen?

Die 300 Euro werden brutto ausgezahlt. Grundsätzlich werden Lohn- und Einkommensteuer abgezogen, hingegen aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Die vollen 300 Euro der Energiepreispauschale erhalten lediglich die Arbeitnehmer:innen, die mit ihrem Gehalt unter dem steuerlichen Freibetrag liegen. Der Freibetrag beläuft sich im Jahr 2022 auf 10.347 Euro. Für Verheiratete liegt der Freibetrag bei 20.694 Euro.

Wie viel bleibt von den 300 Euro übrig?

Das Finanzministerium geht davon aus, dass alle Berechtigten im Durchschnitt etwa 193 Euro erhalten. Der Steuerzahlerbund hat folgende Beispielrechnungen aufgestellt:

  • Singles in der Steuerklasse 1 und mit einem Jahresgehalt von 72.000 Euro erhalten nach Steuerabzug rund 180 Euro Energiepreispauschale.
  • Ein:e verheiratete:r Arbeitnehmer:in der Steuerklasse 4 und einem Jahresgehalt von 45.000 Euro erhält rund 216 Euro Pauschale. Bei 15.000 Euro Jahresgehalt erhielte derselbe Arbeitnehmende rund 248 Euro. Ist er in Steuerklasse 3 eingetragen, so bleibt er oder sie unter dem Grundfreibetrag und bekommt die vollen 300 Euro.

Können bestimmte Personen eine doppelte Pauschale kassieren?

Wer mehrere Minijobs hat, darf die Energiepauschale nur einmal geltend machen. Auch Leute, die angestellt sind und nebenbei freiberuflich arbeiten, dürfen keine doppelte Pauschale behalten. Das Finanzamt soll in solchen Fällen korrigierend eingreifen.

Wie viel Kosten verursacht die Energiepauschale?

Nach offiziellen Angaben liegen die staatlichen Kosten für die Energiepreispauschale bei rund 13,8 Milliarden Euro. Davon abziehen muss man aber die Lohn- und Einkommensteuer, die der Staat wieder zurückerhält. Diese liegt bei rund 3,4 Milliarden Euro. Demnach bleiben Kosten in Höhe von etwa 10,4 Milliarden Euro.

Reicht die Einmalzahlung, um die gestiegenen Energiepreise auszugleichen?

Nein, die Einmalzahlung ist keineswegs ausreichend, um die immens gestiegenen Energiekosten auszugleichen. Allein die staatliche Gasumlage, die im Saarland von sämtlichen Energieversorgen erhoben wird, verursacht Mehrkosten für die Verbraucher:innen, die die Energiepreispauschale deutlich übersteigen dürften. Hinzu kommen Preiserhöhungen für Erdgas, Strom, Heizöl sowie für Kraftstoffe.

Kommen weitere Entlastungspakete?

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem weiteren Entlastungspaket. Nach ersten Informationen sollen davon vor allem auch Bevölkerungsgruppen mit wenig Geld entlastet werden. Auch Rentner:innen sollen profitieren. Im Raum steht zudem eine Steuerreform, die alle Steuerzahler:innen entlasten soll.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur
– Informationen des Bundesfinanzministeriums
– Berichte von Tagesschau und der Frankfurter Rundschau