Bouillon will härtere Strafen bei Gewalt gegen Polizei

Saarlands Innenminister Bouillon will härtere Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte. Die Mindest-Freiheitsstrafe soll nach Ansicht des Politikers auf sechs Monate erhöht werden. Unterstützung erhält er von seinem Kollegen aus Hessen.
Innenminister Bouillon fordert härtere Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte. Foto: Carsten Rehder/dpa-Bildfunk
Gewalt gegen Einsatzkräfte sei nicht tolerierbar, so der Innenminister. Foto: Carsten Rehder/dpa-Bildfunk
Innenminister Bouillon fordert härtere Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte. Foto: Carsten Rehder/dpa-Bildfunk
Gewalt gegen Einsatzkräfte sei nicht tolerierbar, so der Innenminister. Foto: Carsten Rehder/dpa-Bildfunk

Klaus Bouillon (CDU) will sich auf der Innenministerkonferenz (IMK) für härtere Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte einsetzen. Bouillon sagte, gerade die Vorfälle in jüngster Zeit zeigten, dass es dringend notwendig sei, die Mindeststrafe auf sechs Monate anzuheben.

Saarlandweit habe sich die Zahl der Polizistinnen und Polizisten, die Opfer von Gewalttaten wurden, von 1.331 im Jahr 2018 auf 1.454 im vergangenen Jahr erhöht. „Das ist eine Entwicklung, die wir schnellstmöglich aufhalten müssen“, so Bouillon.

Forderung auf IMK

Er werde daher zusammen mit seinem hessischen Amtskollegen Peter Beuth (CDU) auf der IMK, die am heutigen Mittwoch (17. Juni 2020) in Erfurt beginnt, für härtere Strafen eintreten. „Täterinnen und Täter müssen spüren, dass sie konsequent zur Verantwortung gezogen werden und eine harte Strafe erfahren, wenn sie Einsatzkräfte – die uns alle täglich schützen – angreifen“, sagte Bouillon.

Das Strafgesetzbuch sieht für Täter derzeit eine Mindeststrafe von drei Monaten vor, wenn ein Amtsträger oder ein Soldat der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, tätlich angegriffen wird. Die Höchststrafe beträgt fünf Jahre.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des saarländischen Innenministeriums, 16.06.2020
– Strafgesetzbuch: Paragraf 114