BVG bestätigt Corona-Regeln von Herbst 2020: Saar-Urteile aufgehoben

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Corona-Regeln aus dem Herbst 2020 bestätigt. Lange war umstritten, ob die gesetzlichen Grundlagen für die drastischen Maßnahmen der Bundesländer in der zweiten Pandemie-Welle ausreichten.
Die Corona-Schließungen im Herbst 2020 wurden vom BVG bestätigt. Archivfoto: BeckerBredel
Die Corona-Schließungen im Herbst 2020 wurden vom BVG bestätigt. Archivfoto: BeckerBredel

BVG bestätigt Corona-Maßnahmen von Herbst 2020

Ob die Corona-Maßnahmen der zweiten Welle im Herbst 2020 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage fußten, war lange in der Diskussion. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag (16. Mai 2023) eine Entscheidung getroffen. Es bejahte die Reglung und hob damit anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf. Die Fälle gingen zur erneuten Verhandlung zurück. Zwei Restaurantbetreiber hatten gegen die Corona-Regeln geklagt.

Infektionsschutzgesetz erst im November geändert

Die Bundesländer konnten im Herbst 2020 Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen auf das damals geltende Infektionsschutzgesetz stützen. Erst im November 2020 wurde dieses jedoch entsprechend geändert. Das OVG des Saarlandes hatte daher befunden, dass die Corona-Schutzverordnung vom Oktober 2020, die die Schließungen ermöglichte, unwirksam gewesen sei. Die zweite Welle sei bereits im Sommer vorhersehbar gewesen. Der Bundesgesetzgeber hätte daher früher hätte tätig werden müssen.

Konkrete Maßnahmen zuvor nicht festgelegt

Bis zur Änderung im November ließ lediglich eine „Generalklausel“ allgemein Schutzmaßnahmen gegen ansteckende Krankheiten zu. Erst danach definierte das Gesetz konkrete Corona-Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und die Schließung von Hotel- und Gastronomiebetrieben. Voraussetzung: Die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“.

„Generalklausel“ sei ausreichend gewesen

„Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss“, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Die „Generalklausel“ habe dafür im Herbst 2020 noch ausgereicht. Die dynamische Entwicklung der Pandemie habe dafür einen Spielraum gegeben.

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz in Sachsen

Die Bundesrichter entschieden am Dienstag zudem einen Fall aus Sachsen. Dort hatte der Betreiber eines Freizeit- und Hotelzentrums in Chemnitz gegen die Schutzverordnung geklagt. Er bekam in einem Einzelpunkt recht. Der Freistaat Sachsen hatte im Herbst 2020 das Sporttreiben alleine oder zu zweit in Amateursportanlagen zugelassen, in Fitnessstudios jedoch nicht. Dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die übrigen Regelungen bestätigte das BVG jedoch.

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur