„Für Koks und Nutten“, „Waffenfähiges Plutonium“ oder auch „Danke für die Niere“: Das sind nur einige Beispiele für Verwendungszwecke auf Überweisungen, die in dieser Form tatsächlich eingetragen wurden.
Die Staatsanwaltschaft München bestätigt, dass es hierdurch immer wieder zu Geldwäscheverdachtsanzeigen kommen kann. So auch im Falle des Verwendungszwecks „Koks, Nutten, Marihuana und was man sonst so für eine gute Party braucht“. Zum Ausgang der Anzeigen konnte die Staatsanwaltschaft laut der Nachrichtenagentur „dpa“ keine Angaben machen. Eine Einstellung des Verfahrens sei aber wahrscheinlich.
Banken sind verpflichtet, Überweisungen auf den Verdacht von Geldwäsche (oder Betrug) zu prüfen. Das bedeutet: Trägt der Überweisende als Verwendungszweck etwas Kurioses, Verdächtiges oder Lustiges ein, führt das mindestens zu einer Verzögerung der Überweisung.
Paul H. Assies, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, warnt auch vor einer Kündigung der Bank. Wenn Kunden wiederholt lustige Verwendungszwecke angeben, die auch anders verstanden werden können, wäre dies ein berechtigter Kündigungsgrund des Kreditinstituts.
Grundsätzlich kann man auf den Verwendungszweck verzichten. Bankkunden sind dazu nicht verpflichtet. Und wer dennoch einen Scherz machen will, sollte keine Formulierungen verwenden, die man missdeuten kann. „Wer das liest, ist doof“ stellt beispielsweise kein Problem dar.