Das sind die neuen Corona-Regeln im Saarland

Im Saarland tritt am Montag (2. November 2020) eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Das sind die neuen Regelungen:
Im Saarland gelten ab dem morgigen Montag (02.11.2020) neue Corona-Regelungen. Gaststätten müssen dann wieder schließen. Symbolfoto: Caroline Seidel/dpa
Im Saarland gelten ab dem morgigen Montag (02.11.2020) neue Corona-Regelungen. Gaststätten müssen dann wieder schließen. Symbolfoto: Caroline Seidel/dpa
Im Saarland gelten ab dem morgigen Montag (02.11.2020) neue Corona-Regelungen. Gaststätten müssen dann wieder schließen. Symbolfoto: Caroline Seidel/dpa
Im Saarland gelten ab dem morgigen Montag (02.11.2020) neue Corona-Regelungen. Gaststätten müssen dann wieder schließen. Symbolfoto: Caroline Seidel/dpa

Ab Montag gelten im Saarland aufgrund einer neuen Corona-Verordnung neue Regelungen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für euch zusammengefasst.

Kontaktbeschränkungen im Saarland

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab dem 2. November nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes oder des familiären Bezugskreises gestattet. Maximal zehn Personen dürfen sich treffen. Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind hingegen verboten.

Im privaten Raum (Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum) werden Zusammenkünfte auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Bezugskreises von bis zu fünf Personen, begrenzt.

Freizeiteinrichtungen müssen schließen

Freizeiteinrichtungen wie Messen, Kinos, Museen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Freizeitparks müssen schließen. Auch die Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen müssen ihre Stätten schließen.

Ausgenommen hiervon sind öffentliche Spielplätze, Wildparks, Zoos und Bibliotheken.

Regeln für Gastronomie

Der Betrieb von Gaststätten und sonstiger Gastronomie ist verboten. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von Kantinen.

Hotels und Beherbergungsbetriebe

Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb für beruflich veranlasst Reisende zulässig.

Regeln für den Einzelhandel

Der Einzelhandel bleibt geöffnet. Allerdings darf sich nur maximal ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche in einem Laden aufhalten.

Freizeit- und Amateursport

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen wird untersagt. Individualsport (beispielsweise Joggen) ist allein, zu zweit oder mit Mitglieder des eigenen Haushalts erlaubt.

Regeln für Profisport

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Profisports ist zulässig, sofern strenge Hygieneregeln beachtet werden. Außerdem sind keine Zuschauer zugelassen.

Verbot von Veranstaltungen

Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.

Andere Veranstaltungen zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit der Teilnehmenden zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten.

Erbringung körpernaher Dienstleistungen untersagt

Die Erbringung sogenannter körpernaher Dienstleistungen wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-­Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen. Auch der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.

Prostitution wird untersagt

Die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist verboten.

Gottesdienste weiter erlaubt

Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in ähnlichen Räumlichkeiten, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Kontaktnachverfolgung, die Abstandsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind.

Versammlungen zulässig

Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.

Saarländische Corona-Verordnung nachlesen

Die Corona-Verordnung des Saarlandes, die ab dem 2. November 2020 in Kraft tritt, findet ihr in kompletter Fassung unter dem folgenden Link: „Corona-Verordnung im Saarland ab dem 2. November 2020“.