Fahrten nach Frankreich nicht mehr ohne weiteres möglich

Aufgrund der aktuellen Corona-Beschränkungen in Frankreich sind Fahrten zu unseren Nachbarn derzeit nicht mehr ohne weiteres möglich. Wer über die Grenze fährt, braucht nun einen triftigen Grund sowie ein Formular, auf dem ersichtlich ist, warum diese Fahrt getätigt wird.
Fahrten nach Frankreich sind aufgrund der aktuell dort geltenden Ausgangsbeschränkungen nicht mehr ohne weiteres möglich. Symbolfoto: Oliver Dietze/dpa
Fahrten nach Frankreich sind aufgrund der aktuell dort geltenden Ausgangsbeschränkungen nicht mehr ohne weiteres möglich. Symbolfoto: Oliver Dietze/dpa
Fahrten nach Frankreich sind aufgrund der aktuell dort geltenden Ausgangsbeschränkungen nicht mehr ohne weiteres möglich. Symbolfoto: Oliver Dietze/dpa
Fahrten nach Frankreich sind aufgrund der aktuell dort geltenden Ausgangsbeschränkungen nicht mehr ohne weiteres möglich. Symbolfoto: Oliver Dietze/dpa

Fahrten nach Frankreich nur noch mit triftigem Grund

Wegen der aktuellen Ausgangsbeschränkungen in Frankreich sind Fahrten zu unseren Nachbarn derzeit nicht mehr ohne weiteres möglich. Wer über die Grenze fährt, muss ein Formular mit sich führen, auf dem eine Begründung ersichtlich ist (Besuch Pflegebedürftiger, berufliche Zwecke, medizinische Behandlung, schulische Zwecke, und so weiter), weshalb diese Fahrt getätigt wird.

Landesregierung stellt Formulare zur Verfügung

Daher stellt die saarländische Landesregierung nun die entsprechenden französischen Formulare mit deutschen Übersetzungen zur Verfügung. Diese findet ihr unter: „Formulare für Fahrten nach Frankreich“. Diese Übersetzungen sollen helfen, das französische Formular auszufüllen. Die Landesregierung weist darauf hin, dass in Frankreich natürlich immer das französische Formular mitzuführen ist.

Bei Reisen ohne triftigen Grund drohen Bußgelder

Wer ohne triftigen Grund nach Frankreich fährt, gegen den kann ein Bußgeld von rund 135 Euro verhängt werden. Es reicht nicht aus, bei einer Kontrolle nur das oben erwähnte der Sonderausgangsbescheinigung vorzuzeigen. Vielmehr bedarf es auch der Vorlage von Dokumenten, die den triftigen Grund belegen, den man im Formular angegeben hat.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung der saarländischen Landesregierung vom 31.10.2020