Falscher Doktortitel: Saar-Linker muss vor Gericht

Hat Andreas Neumann Urkunden gefälscht und über Jahre hinweg einen falschen Doktortitel verwendet? Diese Fragen muss jetzt das Amtsgericht Saarlouis klären.
Andreas Neumann muss sich ab Ende Oktober vor dem Amtsgericht Saarlouis verantworten. Foto: BeckerBredel.
Andreas Neumann muss sich ab Ende Oktober vor dem Amtsgericht Saarlouis verantworten. Foto: BeckerBredel.
Andreas Neumann muss sich ab Ende Oktober vor dem Amtsgericht Saarlouis verantworten. Foto: BeckerBredel.
Andreas Neumann muss sich ab Ende Oktober vor dem Amtsgericht Saarlouis verantworten. Foto: BeckerBredel.

Andreas Neumann muss sich ab dem 31. Oktober vor dem Saarlouiser Amtsgericht verantworten. Dem ehemaligen Vize-Vorsitzenden der Saar-Linken wird vorgeworfen, über Jahre hinweg einen falschen Doktortitel in der Öffentlichkeit verwendet zu haben.

Der 45-Jährige habe nach Ansicht der Staatsanwaltschaft den Titel unter anderem in seinem Personalausweis, auf der Internetseite seiner Heimatgemeinde Wadgassen und seines Partei-Ortsverbandes sowie bei einer Kreisvolkshochschule benutzt.

Hat Uni nie existiert?

Neumann hatte angegeben, seinen Doktortitel auf der „St. Paul University and Lancaster University – St. Paul European Campus“ erlangt zu haben. Seine Dissertation habe den Titel „An architecture for management of large-scale, distributed, scientific non-traditional data“ getragen. Doch die Ermittler gehen davon aus: Die Universität hat nie existiert, angebliche Verleihungsurkunden und Unterlagen seien gefälscht.

Neumann weiter Linken-Vorsitzender in Saarlouis

Andreas Neumann hat sich zu dem Vorwurf bisher noch nicht geäußert. Anfang September wurde vom Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen, gegen den der Neumann Einspruch eingelegt hatte. Mitte September wurde er von seinem Kreisverband bestätigt und blieb Vorsitzender der Linken im Kreis Saarlouis.

Ende Oktober kommt es also zur Amtsgericht-Verhandlung gegen den Politiker. Wird Neumann verurteilt, droht ihm wegen Missbrauchs von Titel, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (Paragraph 132a Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch) ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Verwendete Quellen:
• Mitteilung des Amtsgerichts, 11.10.19
• Saarbrücker Zeitung
• eigene Recherche