Immer wieder Stress mit Air-Berlin

Noch immer scheint Air Berlin mit Flugausfällen zu kämpfen. Doch was können Betroffene in diesen Fällen tun?
Symbolfoto: Marcel Kusch/dpa (c) dpa - Bildfunk
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Der Hin- und Rückflug ab Berlin nach Saarbrücken sei gestrichen worden. Als Grund dafür nennt Air Berlin den kurzfristigen Ausfall eines Crewmitglieds. „Wir bedauern diese Unannehmlichkeiten sehr. Die Gäste wurden auf andere Flüge umgebucht, um so schnell wie möglich ihr Ziel zu erreichen“, schreibt eine Pressesprecherin des Unternehmens.

Das erlebte Berthold Wallrich. Doch er ist nicht der Einzige, der von den Flugausfällen betroffen ist. Immer wieder haben in den vergangenen Monaten Leser-Reporter der SZ über stark verspätete oder ganz ausgefallene Flüge von Air Berlin geklagt. Auch SOL-Reporter Timo kennt das Problem.

Laut einer Studie der „Welt am Sonntag“ wurden allein seit der Einführung des Sommerflugplans Ende März insgesamt über 1500 Verbindungen gecancelt.

Was können Betroffene in diesen Fällen tun?
Man könne nicht allgemein sagen, welche Entschädigung Fluggästen in solchen Fällen zustehe, berichtet Yvonne Schmieder von der Verbraucherzentrale Saarland. Bei großen Verspätungen habe die Rechtsprechung den Betroffenen jedoch einen finanziellen Ausgleich zugesprochen: „Vorausgesetzt wird hier, dass der Reisende sein Endziel erst drei oder mehr Stunden nach der von der Fluggesellschaft ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht“, so die Beraterin.

Streicht die Gesellschaft zum Beispiel wegen Krankheit der Mitarbeiter Flüge, hätten Verbraucher die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Ziel – und das zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt, erläuert Schmieder. Zudem müssten laut Fluggastrechte-Verordnung in diesen Fällen Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate, E-Mails und bei Weiterbeförderung erst am nächsten Tag eine Übernachtung sowie die Fahrt ins Hotel den Kunden kostenlos angeboten werden.

Grundsätzlich gelte jedoch: „Kann die Airline nachweisen, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, haben Reisende keinen Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen“, ergänzt die Juristin. Inwieweit der krankheitsbedingte Ausfall von Crewmitgliedern ein Grund zur Entlastung der Fluggesellschaft ist, sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden.

Mit Verwendung von SZ-Material (Marko Völke und Dennis Langenstein).