Laden bleibt geschlossen: Telekom-Shop-Betreiberin aus St. Wendel scheitert vor Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag einer GmbH & Co. KG, die in St. Wendel einen Telekom-Shop betreibt, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Öffnung ihres Geschäfts abgelehnt.

Verwaltungsgericht weist Eilantrag einer Telekom-Shop-Betreiberin zurück

Mit Beschluss vom heutigen Donnerstag (21. Januar 2021) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Eilantrag einer GmbH & Co. KG, die einen Telekom-Shop in St. Wendel betreibt, zurückgewiesen. Das Unternehmen hatte eine Ausnahmegenehmigung zur Öffnung ihres Geschäfts erwirken wollen.

Eine solche Ausnahmegenehmigung ist nach Paragraf 7 Absatz 9 der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung lediglich in sogenannten „atypischen Einzelfällen“ möglich, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Der Bürgermeister von St. Wendel lehnte einen entsprechenden Antrag der Telekom-Shop-Betreiberin mit der Begründung ab, dass die Öffnung eines Telekom-Shops nicht essenziell notwendig sei.

Gericht: Keine Ausnahmegenehmigung für Telekom-Shop

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei diese Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine atypische Einzelfallkonstellation, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb des Shops generell keine Infektionsgefahren ausgehen könnten.

Eine Gleichstellung des Telekom-Shops mit Geschäften, die wesentlich der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen oder zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung benötigt werden, lehnt das Gericht ab. Die Offenhaltung von Servicestellen eines Kommunikationsunternehmens zur Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Telekommunikation sei nicht zwingend geboten.

So könne der Bedarf an Geräten zur elektronischen Kommunikation durch telefonische Kundenbestellungen oder solche mittels E-Mail mit anschließender Terminvergabe zwecks Abholung oder Lieferung gedeckt werden. Gleiches gelte hinsichtlich Beratungsgesprächen bei Störfällen und dem diesbezüglichen Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten, die ebenfalls telefonisch erfolgen könnten.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann die Betreiberin des Telekom-Shops noch zwei Wochen lang Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes erheben.

Verwendete Quellen:
– Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.01.2021