Landkreis Neunkirchen passt Allgemeinverfügung an – weitere Einschränkungen

Der Landkreis Neunkirchen hat auf die steigenden Corona-Fallzahlen reagiert und die Allgemeinverfügung vom Dienstag (13. Oktober) überarbeitet. Unter anderem werden damit private Feiern weiter eingeschränkt.

Seit Dienstag (13. Oktober 2020) gilt der Landkreis Neunkirchen als Corona-Risikogebiet. Damit einhergehend wurde eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Lage entschärfen soll. Am heutigen Freitag veröffentlichte der Landkreis eine aktualisierte Fassung der Allgemeinverfügung.

Neue Allgemeinverfügung für Landkreis Neunkirchen

Mit der aktualisierten Allgemeinverfügung wird die bisherige Version vom Dienstag ersetzt. Diese Regeln gelten somit ab sofort für den gesamten Landkreis Neunkirchen:

Privatveranstaltungen in geschlossenen, öffentlichen Räumen sind nur noch mit bis zu zehn Personen, in geschlossenen, privaten Räumen nur mit bis zu zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig

Gaststätten, insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Bars, Kantinen, Hotelrestaurants und –bars, Eisdielen und Eiscafés, ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben

Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten, ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nun auch im öffentlichen Raum, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen und den Mindestabstand nicht einhalten können (beispielsweise belebte Straßen, Fußgängerzonen und Veranstaltungen im öffentlichen Raum)

Verwendete Quellen:
landkreis-neunkirchen.de
– eigener Artikel