Massagepraxen und Kosmetikstudios im Saarland dürfen wieder öffnen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat Eilanträgen von Kosmetikstudios und Massage-Praxen stattgegeben. Das Betriebsverbot im Zuge der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wird aufgehoben.
Kosmetikstudios und Massagepraxen im Saarland dürfen wieder öffnen. Symbolfoto: Frank Molte/dpa-Bildfunk
Kosmetikstudios und Massagepraxen im Saarland dürfen wieder öffnen. Symbolfoto: Frank Molte/dpa-Bildfunk
Kosmetikstudios und Massagepraxen im Saarland dürfen wieder öffnen. Symbolfoto: Frank Molte/dpa-Bildfunk
Kosmetikstudios und Massagepraxen im Saarland dürfen wieder öffnen. Symbolfoto: Frank Molte/dpa-Bildfunk

Mit Beschlüssen vom heutigen Montag (16. November 2020) hat das OVG den Anträgen von Betreibern von Massage-Praxen und Kosmetikstudios gegen die Betriebsuntersagung der aktuellen Corona-Verordnung des Saarlandes stattgegeben.

Verbot verstößt gegen Gleichheitssatz und Berufsfreiheit

Die Regelung verbietet körpernahe Dienstleistungen, wie sie in Betrieben dieser Art erfolgen. Dabei sind jedoch Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe ausgenommen. Auch der Betrieb von Friseursalons sowie Tattoo- und Piercing-Studios ist im Rahmen von bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.

Die Antragsteller argumentierten, dass das Betriebsverbot von Kosmetikstudios und Massagepraxen nicht mit der Berufsfreiheit vereinbar sei. Zudem verstoße die Regelung gegen den Gleichheitssatz, da Friseurbetriebe geöffnet bleiben durften. Unter Einhaltung von Hygieneanforderungen stelle der Betrieb kein höheres Risiko dar.

OVG stimmt Antragstellern zu

Das OVG stimmte dem zu. Das Verbot stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen in der Verordnung zugelassenen körpernahen Dienstleistern dar. Insbesondere da in Friseursalons ein höherer Kundendurchlauf herrsche. Laut RKI seien Kosmetikstudios und Massagepraxen nicht relevant bei der Weiterverbreitung des Coronavirus.

Das Gericht entschied daher, dass das Betriebsverbot von Kosmetikstudios und Massagepraxen unter entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und Hygienekonzepten nicht gerechtfertigt ist. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts