Mettlach will Rechtsextremen Miete von Hallen schwerer machen

Mit neuen Richtlinien will die Stadt Mettlach die Mieten von Hallen regeln. Dabei könnte es auch rechtsextremen Parteien an den Kragen gehen.
Rechtsextremen wird der Zugang zu Hallen in Mettlach in Zukunft erschwert. Symbolfoto: Bernd Thissen/dpa-Bildfunk.
Rechtsextremen wird der Zugang zu Hallen in Mettlach in Zukunft erschwert. Symbolfoto: Bernd Thissen/dpa-Bildfunk.
Rechtsextremen wird der Zugang zu Hallen in Mettlach in Zukunft erschwert. Symbolfoto: Bernd Thissen/dpa-Bildfunk.
Rechtsextremen wird der Zugang zu Hallen in Mettlach in Zukunft erschwert. Symbolfoto: Bernd Thissen/dpa-Bildfunk.

Streng sind die Richtlinien für die Nutzung von Mettlachs Hallen und Bürgerhäusern. Zusammen mit einer Änderung der Nutzungsgebühren hat der Mettlacher Gemeinderat diese auf den Weg gebracht. Damit soll eine Vermietung von Hallen oder Bürgerhäusern an rechtsextreme Parteien nach Worten von Bürgermeister Daniel Kiefer weitgehend eingeschränkt werden.

„Rechtsextreme Parteien dürfen nicht aus öffentlichen Räumen ausgeschlossen werden, wenn diese allen anderen politischen Parteien zugänglich sind. Eine solche Ausschlussmöglichkeit besteht in diesen Fällen nur, wenn eine Partei vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde. Da ein grundsätzlicher Ausschluss von Parteien nicht angedacht ist, muss in allen Fällen der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden“, sagte er der SZ.

Das sind die Änderungen
Die Regeln habe man abgeändert, um künftig Veranstaltungen – wie den NPD-Parteitag im März im Cloef-Atrium – mit der gebotenen Rechtssicherheit ablehnen zu können.

So ist eine Liste erarbeitet worden, die Gründe darlegt, die Nutzung einer Einrichtung zu verweigern. „Der Antrag auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung kann abgelehnt werden, wenn die Beantragung nicht fristgerecht erfolgte, eine anderweitige Belegung oder Reservierung gegeben ist oder Versagungsgründe vorliegen.“

„Der Antrag auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für die weiteren Einrichtungen kann auch abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Veranstaltung hinsichtlich der Teilnehmer oder des Veranstaltungszwecks keinen örtlichen Bezug zum Gemeindegebiet aufweist“, heißt es mit Verweis auf einen Paragrafen der Nutzungs- und Entgeltordnung.

Wenn mehrere Anträge für die gleiche Zeit vorliegen, sei für die Entscheidung im Regelfall die Reihenfolge des Eingangs der Anträge maßgebend. „Öffentliche Veranstaltungen oder Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine erhalten dabei den Vorrang.“

Verfassungswidrige Organisationen können abgelehnt werden
Außerdem werden in dem Papier jede Menge Gründe angeführt, eine Veranstaltung zu verwehren: Veranstaltungen verfassungswidriger Organisationen, gesetzeswidrige Veranstaltungen oder die, die gegen gute Sitten verstoßen. Auch bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann eine Veranstaltung abgelehnt werden, ebenso wenn die Gefahr besteht, dass das Ansehen der Gemeinde Mettlach geschädigt wird und bei erheblicher Verletzung der Pflichten aus einem früheren Benutzerverhältnis.

Auch Generalreinigung, dringende Reparaturen, saisonale Schließung oder Betriebsruhetage, die die Verwaltung festsetzt, werden in der Satzung als weitere Gründe genannt. „Wird ein Versagungsgrund erst nach Abschluss der Nutzungsvereinbarung bekannt oder entsteht ein solcher erst danach, kann die Nutzungsvereinbarung durch die Gemeinde ganz oder teilweise widerrufen werden“, heißt es in der Satzung weiter.

„Schadensansprüche des Veranstalters gegen die Gemeinde Mettlach infolge des Widerrufes einer erteilten Zustimmung sind ausgeschlossen.“ Habe der Nutzungsberechtigte den Widerruf zu vertreten, bleibe er zur Zahlung des Nutzungsentgeltes und sonstiger Aufwendungen verpflichtet. „Jeder Antrag wird im Einzelfall wird geprüft“, kündigt der Verwaltungschef gegenüber der SZ an.

Mit Verwendung von SZ-Material.