Musterhygieneplan für Schulen im Saarland aktualisiert

Das Ministerium für Bildung und Kultur hat zusammen mit dem Gesundheitsministerium den Musterhygieneplan für Schulen im Saarland aktualisiert. Dieser regelt verbindlich die umzusetzenden Infektionsschutzmaßnahmen.
Bildungs- und Gesundheitsministerium haben den Musterhygieneplan für Schulen im Saarland angepasst. Symbolfoto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk
Bildungs- und Gesundheitsministerium haben den Musterhygieneplan für Schulen im Saarland angepasst. Symbolfoto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk
Bildungs- und Gesundheitsministerium haben den Musterhygieneplan für Schulen im Saarland angepasst. Symbolfoto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk
Bildungs- und Gesundheitsministerium haben den Musterhygieneplan für Schulen im Saarland angepasst. Symbolfoto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk

Die Änderungen des Musterhygieneplans für Schulen im Saarland betreffen unter anderem die Maskenpflicht. Auch die Bestimmungen für Veranstaltungen wurden aktualisiert. Die geänderten Bestimmungen im Einzelnen:

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

Im Schulgebäude besteht Maskenpflicht vom Betreten bis zum Tisch im Klassen- oder Kursraum, sowie generell in den Fluren, Gängen, Treppenhäusern, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf sowie in der Mensa, im Verwaltungsbereich und Lehrerzimmer.

Im Unterricht gilt die Maskenpflicht für Schüler:innen bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 nicht. Auch im Freien muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Schule kann die Pflicht hier auch nicht individuell einführen.

Die Pflicht gilt für alle Personen, soweit im Einzelfall keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Diese müssen durch ein ärztliches Attest belegt werden. Grundsätzlich ist auch das Einhalten des Mindestabstandes zu beachten.

Feste Gruppen zur Reduzierung möglicher Kontaktpersonen

Um die Zahl der Kontaktpersonen zu verringern, soll einer stetigen Durchmischung von Gruppen vorgebeugt werden, indem möglichst feste Gruppen beibehalten werden.

Für die gymnasiale Oberstufe sowie für die Abschlussjahrgänge der allgemeinbildenden Schulen (Klassenstufen 9 und 10 der Gemeinschaftsschule) ist das der jeweilige Jahrgang. Bei den Abschlussjahrgängen an den beruflichen Schulen gilt dies nur dann, wenn eine Reduktion auf Abschlussklassen nicht möglich ist. Förderschulen teilen ihre Schüler:innen unabhängig von der Jahrgangsstufe in möglichst kleine feste Gruppen ein.

Für alle anderen Schüler:innen gilt die jeweilige Klasse als feste Gruppe. Wenn eine klassenweise Trennung nicht möglich ist, also Schüler:innen aus verschiedenen Klassen in einer Lerngruppe zusammenkommen, soll eine „blockweise“ Sitzordnung und ein Mindestabstand zwischen den Teilgruppen eingeführt werden.

In den Unterrichtsräumen müsse eine möglichst feste Sitzordnungen eingehalten werden. Diese soll zudem für mögliche Nachverfolgungen der Gesundheitsämter dokumentiert werden.

Personal in möglichst wenig verschiedenen Gruppen eingesetzt

Lehrkräfte sollen in möglichst wenig verschiedenen Gruppen eingesetzt werden. Beim Personaleinsatz sollen deshalb möglichst Lehrercluster (zum Beispiel Jahrgangsteams) gebildet werden. Davon ausgenommen sind die gymnasialen Oberstufen oder Oberstufenverbünde an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen.

Auch in der Betreuung sollten klassenbezogene feste Gruppen mit möglichst konstantem Betreuungspersonal gebildet werden. Wenn die Betreuung mehrerer Gruppen unumgänglich ist, muss der Mindestabstand eingehalten werden.

Schulfremde Personen in der Schule und Veranstaltungen

Eltern und Erziehungsberechtigte sollten Besuche in den Schulen auf das Nötigste reduzieren. Gespräche sollten bevorzugt telefonisch oder über die Online-Schule Saarland geführt werden. Schulfremde Personen können nur dann in Unterricht und Betreuung einbezogen werden, wenn dies für das Aufrechterhalten des Betriebs oder die Beurteilung von Lehramtsanwärter:innen erforderlich ist.

Veranstaltungen in der Schule wie zum Beispiel Schulfeste, Tage der offenen Tür oder Berufsmessen, sind untersagt.

Schulfahrten und außerschulische Lernorte

Grundsätzlich erlaubt sind Unterrichtsgänge und Schulwanderungen. Die festen Gruppen können Lernorte im Freien (zum Beispiel Waldbiotop, Bachexkursion) bei Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln besuchen. Auch hier gilt draußen keine Maskenpflicht sofern der Mindestabstand eingehalten wird.

Auf Besuche von Lernorten in Innenräumen ist dagegen zu verzichten, es sei denn diese verfügen über ein Infektionsschutzkonzept. Dies ist etwa bei Theatern oder Museen oftmals der Fall.

Sonder- oder Klassenfahrten sind untersagt. Auch Betriebspraktika in allgemeinbildenden Schulen finden nicht statt. Betriebspraktika für Schüler:innen an beruflichen Schulen können durchgeführt werden.

Weitere Änderungen im Musterhygieneplan

Auch für das Lüften und den Infektionsschutz im Fachunterricht, insbesondere für den Schulsport, den Musikunterricht, Darstellendes Spiel sowie den Religions- und Ethikunterricht wurden neue Regelungen getroffen. Der aktualisierte Musterhygieneplan ist auf der Homepage der Landesregierung nachzulesen.

Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Bildungsministeriums