Neue Corona-Verordnung im Saarland: Die wichtigsten Informationen im Überblick
Neue Corona-Verordnung im Saarland
Der saarländische Ministerrat hat am heutigen Dienstag (15. Dezember 2020) die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland an die Beschlüsse angepasst, auf die sich die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten am Sonntag gemeinsam mit der Bundeskanzlerin verständigt haben. Die neue Corona-Verordnung im Saarland tritt bereits am morgigen Mittwoch (16. Dezember 2020) in Kraft.
Die wichtigsten Informationen zur neuen Corona-Verordnung im Saarland
Die saarländische Landesregierung hat die wichtigsten Änderungen der Corona-Regelungen im Saarland in einer Übersicht zusammengefasst:
– Zusätzlicher Schutz von vulnerablen Gruppen: In Alten- und Pflegeheimen sollen ab einer Inzidenzrate von 150 zweimal wöchentlich alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeiternehmer und alle BewohnerInnen und Bewohner getestet werden. Alle BesucherInnen müssen bei jedem Besuch getestet werden.
– Kontaktbeschränkungen: Es dürfen höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten oder dem familiären Bezugskreis zuzüglich Kinder bis zum Alter von 14 Jahren zusammenkommen. Für die Weihnachtsfeiertage vom 24. bis zum 26. Dezember gilt eine abweichende Regelung. Es dürfen zum eigenen Hausstand vier weitere Personen aus dem familiären Bezugskreis zuzüglich Kinder bis zum Alter von 14 Jahren hinzukommen. Um auch Alleinstehenden die Möglichkeit zu geben, mit Familien mitzufeiern, darf statt eines Familienmitgliedes auch eine andere Person hinzukommen.
– Der Einzelhandel wird mit wenigen Ausnahmen geschlossen. Abhol- und Lieferdienste bleiben weiterhin möglich.
– Die bisher geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
– Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen sind untersagt.
– Ausweitung der Maskenpflicht: Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
– An den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher wird in diesem Zeitraum außerhalb der Ferien die Präsenzpflicht ausgesetzt. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Für SchülerInnen, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz haben beziehungsweise für die keine Betreuung gewährleistet ist, werden Angebote vorgehalten.
– In Hochschulen und Universitäten ist der Präsenzbetrieb (mit Ausnahme von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) untersagt.
– Der Unterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich sowie theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht ist in Präsenzform untersagt.
– Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen und darüber hinaus zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
– Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen sind mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel zu schließen.
– Bei besonders hohem Infektionsgeschehen in sog. Hotspots können wie bisher auch regionale Verschärfungen vorgesehen werden.
– Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.
– Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyrotechnik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt. Auch der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist verboten.
Verwendete Quellen:
– Mitteilung der Staatskanzlei des Saarlandes vom 15.12.2020