Neue Corona-Verordnung im Saarland
Nachdem sich Bund und Länder bereits am 10. Februar auf eine Verlängerung des Corona-Lockdowns bis zum 7. März sowie kleinere Regeländerungen geeinigt haben, hat die saarländische Landesregierung die Vereinbarungen am Dienstag (16. Februar 2021) in eine neue Corona-Verordnung gegossen. Diese tritt am morgigen Montag (22. Februar 2021) in Kraft und beinhaltet die folgenden Neuregelungen:
Wechselunterricht in den Grundschulen
Ab dem morgigen Montag startet im Saarland die Rückkehr zum Präsenzunterricht an allen Grundschulen sowie im Primarbereich der Förderschulen. Dabei soll es laut Landesregierung zunächst Wechselmodelle zwischen Präsenzunterricht und dem begleiteten „Lernen von zu Hause“ geben. An den Schulen gelten die strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnehmen, die in der Corona-Verordnung und im „Musterhygieneplan Schule“ festgelegt sind.
Andere Schulen bleiben geschlossen
Andere Schulen im Saarland bleiben weiterhin geschlossen. Der Präsenzunterricht wird damit weiter ausgesetzt. Einzige Ausnahme bilden die saarländischen Abschlussklassen. Hier wird die Beschulung in ihrer bisherigen Form beibehalten.
Kitas gehen in Regelbetrieb
Die Kitas im Saarland kehren am morgigen Montag wieder in den Regelbetrieb zurück.
Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen
Das Tragen medizinischer Masken wird nun auch auf Kund:innen und Personal bei Erbringen von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen (beispielsweise Friseurbetriebe) ausgeweitet.
Maskenpflicht jetzt auch im Auto
Beifahrer:innen in Autos müssen ab Montag medizinische Masken tragen, wenn mehr als eine Person zu einem bestehenden Haushalt hinzukommt. Da die neue Regelung bereits im Vorfeld für viel Verwirrung gesorgt hatte, haben wir hier für euch ein paar Beispielsszenarien aufgestellt: „Verwirrung um Maskenpflicht im Auto: Wer jetzt Mundschutz tragen muss und wer nicht“.
Werbeverbot für nicht erlaubte Warenarten
SB-Warenhäuser, Vollsortimentsgeschäfte, Discounter und Supermärkte im Saarland dürfen nach der neuen Rechtsverordnung ab Montag keine Werbung mehr für Produkte machen, die nicht dem täglichen Bedarf dienen. Konkret heißt es: „Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht zum in der Verordnung definierten täglichen Gebrauch zählen, ist verboten“.
Testpflicht in pflegerischen Einrichtungen
Für Mitarbeiter:innen des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die Pflegeeinrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vorgaben zur täglichen Testung für Besucher:innen, eine Point-of-Care-Testung der Mitarbeiter:innen von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrichtung die Einrichtungen betreten. Die Mitarbeiter:innen müssen einen entsprechenden Nachweis bei sich führen.
Sonstige Lockdown-Regelungen verlängert
Die sonstigen, bislang geltenden Lockdown-Regelungen werden bis mindestens 28. Februar 2021 aufrechterhalten. Eine weitere Verlängerung des Lockdowns nach diesem Zeitpunkt gilt als sehr sicher, da sich Bund und Länder bereits auf eine bundesweite Lockdown-Verlängerung bis zum 7. März 2021 geeinigt hatten.
Verwendete Quellen:
– eigene Recherche