Notbetreuung an Kitas und Schulen im Saarland: Wer sie nutzen darf und wie sie funktioniert
Das Bildungsministerium richtet ab dem morgigen Montag (16. März 2020) eine Notbetreuung für Kinder ein, um die sich berufstätige Eltern aufgrund der Schul- und Kita-Schließungen nicht kümmern können.
Wer darf die Notbetreuung nutzen?
Das Angebot richtet sich nach Angaben des Ministeriums an folgende Erziehungsberechtigte, die in der Daseinsfürsorge – also in für die Allgemeinheit wichtigen Berufen – tätig sind und die keine Betreuung ihrer Kinder regeln können:
– hauptberufliche Feuerwehrleute
– Polizeibeamtinnen und Beamte
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Strafvollzugsdienst
– Rettungskräfte
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen, inklusive Apotheken
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in stationären Betreuungseinrichtungen
– ambulante und stationäre Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
– Menschen, die in der Produktion und Versorgung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs arbeiten
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kritischen Infrastruktur-Betrieben
Ebenfalls können berufstätige Alleinerziehende die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Hier müsse der Bedarf nachvollziehbar begründet sein, so das Bildungsministerium. Die Kinder, für die die Notbetreuung infrage kommt, dürfen maximal zwölf Jahre alt sein.
Wie die Notbetreuung funktioniert
Erziehungsberechtigte, die Bedarf an der Notbetreuung haben, sollen am Montagmorgen bei der jeweiligen Kita beziehungsweise Schule anrufen. Dann ermitteln die Träger den Bedarf. Nicht mehr als 15 Kinder dürfen pro Schul- beziehungsweise Kita-Standort betreut werden. Es wird maximal drei Gruppen mit jeweils fünf Kindern geben. Die Notbetreuung erstreckt sich in Schulen grundsätzlich von 08.00 bis 16.00 Uhr.
Ausdrücklich werde an Schulen kein Unterricht durchgeführt. Lehrkräfte und pädagogisches Personal kümmern sich um die Kinder.
Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Bildungsministeriums, 15.03.2020