Oberverwaltungsgericht kippt Kontaktbeschränkungen im Saarland

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat eine Regelung der Corona-Verordnung zu den Kontaktbeschränkungen mit Beschluss vom heutigen Mittwoch (20. Januar 2021) teilweise außer Vollzug gesetzt. Grund ist ein aktueller Widerspruch in der saarländischen Corona-Verordnung.

Oberverwaltungsgericht kippt Kontaktbeschränkungen für Angehörige im Saarland

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am heutigen Mittwoch mit einem unanfechtbaren Beschluss den Paragrafen 6 Absatz 1 der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht.

In Paragraf 6 Absatz 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Hiergegen war eine Frau vorgegangen, die sich durch die Regelung gehindert sah, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen beziehungsweise Besuch von diesen zu empfangen. Mehr unter: Saarländerin stellt Normenkontroll-Eilantrag gegen Kontaktbeschränkung.

Unklare Rechtslage durch Widerspruch in saarländischer Corona-Verordnung

Das Oberverwaltungsgericht gab der Frau nun recht. So erkennt das Gericht einen Widerspruch zwischen den Regelungen des Paragrafen 6 Absatz 1 VO-CP und des Paragrafen 1 Absatz 2 VO-CP. In Paragraf 1 Absatz 2 VO-CP ist nämlich formuliert, dass Angehörige aus dem familiären Bezugskreis von Kontaktverboten ausgenommen seien.

Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot von Rechtsnormen

Es sei laut Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht klar ersichtlich, wie diese beiden unterschiedlichen Regelungen zueinander stehen und welche Vorschrift letztendlich gilt. Da die Rechtslage für die Bürger:innen im Saarland in der jetzigen Corona-Verordnung somit nicht klar erkennbar sei, liege ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen vor.

Es sei nun Sache der saarländischen Landesregierung, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen beziehungsweise sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Dabei sei laut Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasse.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.01.2021