Oberverwaltungsgericht kippt Quadratmeter-Regelung für Geschäfte im Saarland

Das Oberverwaltungsgericht setzt die in der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung normierten Betretungsbeschränkungen für Geschäfte teilweise vorläufig außer Vollzug. Die sogenannte "Quadratmeter-Regelung" sei nach Ansicht des Gerichts zu unbestimmt. Zudem sei zweifelhaft, ob eine solche Regelung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens überhaupt erforderlich ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat die im Saarland geltende Quadratmeter-Regelung der aktuellen Corona-Verordnung gekippt. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Bernd von Jutrczenka
Das Oberverwaltungsgericht hat die im Saarland geltende Quadratmeter-Regelung der aktuellen Corona-Verordnung gekippt. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Bernd von Jutrczenka
Das Oberverwaltungsgericht hat die im Saarland geltende Quadratmeter-Regelung der aktuellen Corona-Verordnung gekippt. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Bernd von Jutrczenka
Das Oberverwaltungsgericht hat die im Saarland geltende Quadratmeter-Regelung der aktuellen Corona-Verordnung gekippt. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Bernd von Jutrczenka

Oberverwaltungsgericht kippt Quadratmeter-Regelung im Saarland

Mit unanfechtbarem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) am heutigen Freitag (11. Dezember 2020) einem Normenkontroll-Eilantrag eines Betreibers eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes auf vorläufige Außervollzugsetzung des Paragrafen 4 Absatz 1 Satz 1 der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung stattgegeben, soweit diese Vorschrift ab einer 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche den Zutritt für den Lebensmittel-Einzelhandel auf eine Person pro 20 Quadratmeter beschränkt.

Die einschlägige Regelung in der aktuellen Fassung des Paragrafen 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP lautet: „Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass bis zu einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von bis zu 800 qm pro 10 qm nur eine Person Zutritt hat und ab einer 800 qm übersteigenden Fläche pro 20 qm“.

Regelung zu unbestimmt

Nach Auffassung des OVG verstößt die angegriffene Regelung gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen. Eine Vorschrift müsse in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten könnten. Diesen Anforderungen genüge Paragraf 4 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung nicht, weil sie offen lasse, welche Flächen unter dem Begriff „dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche“ für die Berechnung der 800 qm-Schwelle maßgeblich sind.

Darüber hinaus bleibe unklar, ob eine Aufspaltung der Gesamtverkaufsfläche in unterschiedliche Obergrenzen bezüglich der zulässigen Personenzahl pro Quadratmeter zu erfolgen habe oder ob nur die Gesamtfläche für die Betretungsbeschränkung maßgeblich sein soll. Die Beantwortung dieser Fragen erschließe sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Begründung des Verordnungsgebers.

Zudem zweifelhaft, ob Regelung erforderlich ist

Laut Ansicht des Gerichts sei zudem zweifelhaft, ob die Regelung für Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erforderlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Verordnungsgeber für kleine Betriebe eine Kundenbegrenzung mittels der 10 Quadratmeter-Regel für ausreichend halte, während er für größere Betriebe strengere Zutrittsbeschränkungen für erforderlich erachte.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass „bei Streichung der 800 Quadratmeter-Regelung das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung nicht schwerwiegend berührt werde, da die in der Vorschrift vorgesehene grundsätzliche Zutrittsbeschränkung auf einen Kunden je 10 Quadratmeter Fläche nach wie vor ebenso wie das Abstandsgebot, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Hygienekonzepte Geltung beanspruchen würden“, wie es in der Begründung des OVG-Beschlusses heißt.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.12.2020