Oberverwaltungsgericht lehnt Eilantrag von Friseurbetrieb gegen coronabedingte Betriebsschließung ab

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag eines Friseurbetriebs abgelehnt, der sich gegen die coronabedingte Betriebsschließung seines Ladens wehren wollte.

OVG lehnt Eilantrag von Friseurbetrieb ab

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag des Inhabers eines Friseursalons abgelehnt, der sich gegen die coronabedingte Schließung seines Betriebs wehren wollte. Konkret wollte der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung von Paragrafen 7 Absatz 4 Satz 1 der saarländischen Corona-Verordnung erreichen. Nach dieser Vorschrift ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aktuell untersagt.

Betriebsschließung sei verhältnismäßig

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei die Betriebsschließung aufgrund der hohen Inzidenz im Saarland verhältnismäßig. Zudem sei die Schließung von Friseurbetrieben nur zeitlich befristet. Ein Ende der coronabedingten Einschränkungen sei bereits in Sicht. Neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme sei auch zu berücksichtigen, dass Bund und Land zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen hätten, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollten.

Keine Gleichstellung mit Gesundheitsberufen

Auf eine Gleichbehandlung mit von der Schließung ausgenommenen körpernahen Dienstleistungen (Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe) könne sich der Friseurbetrieb nach Ansicht des Gerichts nicht mit Erfolg berufen, da in Friseurbetrieben nicht in diesem Sinne therapeutische beziehungsweise auf ärztlicher Verordnung beruhende Behandlungen erbracht würden.

Verwendete Quellen:
– Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.02.2021