Ohne räumliche Beschränkung: Gericht erlaubt die Öffnung von Sportgeschäft in Neunkirchen

Ein Sportgeschäft in Neunkirchen darf in der Corona-Krise wieder öffnen, ohne die Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter zu beschränken. Das entschied das Verwaltungsgericht am heutigen Mittwoch (29. April 2020).
Am saarländischen Verwaltungsgericht ist eine Klage gegen die Allgemeinverfügung eingegangen. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Volker Hartmann
Am saarländischen Verwaltungsgericht ist eine Klage gegen die Allgemeinverfügung eingegangen. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Volker Hartmann
Am saarländischen Verwaltungsgericht ist eine Klage gegen die Allgemeinverfügung eingegangen. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Volker Hartmann
Am saarländischen Verwaltungsgericht ist eine Klage gegen die Allgemeinverfügung eingegangen. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Volker Hartmann

Dem Eilantrag der Betreiberin von „Sport Pur“, mit dem sie sich gegen die räumliche Beschränkung wandte, wurde stattgegeben. Das 1.600 Quadratmeter große Sportgeschäft in Neunkirchen muss nicht auf 800 Quadratmeter reduziert werden, um eröffnen zu dürfen. 

Kein Unterschied zu Läden, die von Regel ausgenommen sind

Laut des Gerichtes liegt kein sachlicher Grund vor, der das Geschäft der Betreiberin von anderen Läden unterscheide, die von der Corona-Verordnung ausgenommen sind. Dazu zählen etwa Buchhandlungen, aber auch Fahrradläden. Dass für diese Geschäfte die 800-Quadratmeter-Regel nicht gilt, sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt.

Große Buchhandlungen laut Gericht wesentlich gefährlicher

Das Sportgeschäft schaffe keinen zusätzlichen Anreiz, durch den mehr Kunden angelockt werden als in anderen Läden. Von den großen Buchhandlungsfilialen, die häufig in den Innenstädten und Fußgängerzonen liegen, ginge dagegen eine „nicht zu unterschätzende Anziehungswirkung“ aus. Nach Ansicht des Gerichtes sei das Infektionsrisiko in den Buchläden zudem erheblicher, da die Kunden dort länger verweilen und häufiger Waren anfassen und wieder ablegen

Dezentrale Lage führt zu sicherer Anreise

Zudem befinde sich der Sporteinzelhändler in dezentraler Lage in einem Gewerbegebiet. Die Kunden kommen üblicherweise mit dem Auto. Bei den großen zentralen Buchhandlungen erfolge die Anfahrt dagegen häufig mit dem ÖPNV. Dort sei das Risiko anders als bei einer Anreise mit dem eigenen Fahrzeug wesentlich kritischer. 

Die Beteiligten haben nun zwei Wochen Zeit, um beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Entscheidung einzureichen.

Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts, 29.04.2020