Polizei warnt: Halloweenstreiche nicht immer harmlos

Halloween steht vor der Tür. Die Polizei rät: Eltern sollten mit Kindern über Streiche und mögliche Folgen sprechen.
Vorsicht bei Halloween-Streichen: Wer's zu bunt treibt, für den kann es teuer werden...(Foto: Pexels)
Vorsicht bei Halloween-Streichen: Wer's zu bunt treibt, für den kann es teuer werden...(Foto: Pexels)
Vorsicht bei Halloween-Streichen: Wer's zu bunt treibt, für den kann es teuer werden...(Foto: Pexels)
Vorsicht bei Halloween-Streichen: Wer's zu bunt treibt, für den kann es teuer werden...(Foto: Pexels)

Strafrechtliche Konsequenzen drohen
In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November, der Nacht vor Allerheiligen, wird seit einigen Jahren auch in Deutschland Halloween gefeiert: Als Gespenster oder Hexen verkleidete Kinder ziehen von Haus zu Haus und bitten um Süßigkeiten. Wer nichts geben will oder kann, dem wird ein Streich gespielt: Der Briefkasten wird beispielsweise mit Konfetti gefüllt oder die Mülltonne mit Toilettenpapier oder Luftschlangen eingewickelt. Diese Streiche sind harmlos, andere dagegen können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Eltern sollten mit ihren Kindern darüber sprechen.

Geldstrafe oder sogar bis zu zwei Jahre Gefängnis
„Wenn fremdes Eigentum beschädigt, beispielsweise ein Auto beim Einwickeln mit Toilettenpapier zerkratzt wird, ist das eine Sachbeschädigung“, sagt Joachim Schneider, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes. Dasselbe gilt, wenn die Hausfassade oder Autos mit Eiern beworfen werden oder brennende Gegenstände im Briefkasten landen. „Sachbeschädigungen werden mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet. Hinzu kommt, dass die Täter den entstandenen Schaden ersetzen müssen“, so Schneider.

Kosten für den entstandenen Schaden
Mitgegangen, mitgefangen: Auch wer bei einem strafrechtlich relevanten Streich „nur“ dabei war, kann wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung belangt werden und muss ebenfalls mit mindestens einer Geldstrafe rechnen. Darüber hinaus sind die Kosten für den entstandenen Schaden aufzubringen.

Größenordnungen von einigen tausend Euro
Zwar können Kinder bis zum  14. Lebensjahr strafrechtlich nicht belangt werden, weil sie noch nicht schuldfähig sind. Aber schon Siebenjährige oder – bei Verletzung der Aufsichtspflicht – die Eltern, können für die Wiedergutmachung entstandener Schäden, die schnell Größenordnungen von einigen tausend Euro annehmen, zur Verantwortung gezogen werde

Keine Sachbeschädigungen trotz Gruppendruck
„Es ist wichtig, dass Eltern ihre Kinder darüber aufklären, was noch als Streich durchgeht, was eine Sachbeschädigung ist und welche Konsequenzen daraus folgen“, betont Schneider. Außerdem sollten Eltern ihre Kinder dazu ermutigen, trotz Gruppendruck nicht bei Sachbeschädigungen mitzumachen, so Schneider weiter.