Tätigkeitsverbote wegen Impfpflicht-Verstoß im Saarland: Saar-Gesundheitsamt verschickt weitere Bescheide

Im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verschickt das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken weitere 100 Bescheide über Tätigkeitsverbote. Das Ganze soll in den kommenden drei Wochen erfolgen. Aber: In vielen Fälle könnten Betroffene ihren Tätigkeiten dennoch weiter nachgehen. Zumindest unter Auflagen.
Das Gesundheitsamt des Regionalverbandes will nach eigenen Angaben weitere Bescheide im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht versenden. Foto: picture alliance/dpa | Boris Roessler
Das Gesundheitsamt des Regionalverbandes will nach eigenen Angaben weitere Bescheide im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht versenden. Foto: picture alliance/dpa | Boris Roessler

Regionalverband Saarbrücken setzt einrichtungsbezogene Impfpflicht weiter um

In den kommenden drei Wochen verschickt das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken nach eigenen Angaben „weitere 100 Bescheide im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht“. In den Schreiben geht es um entsprechende Tätigkeitsverbote. Die ersten 17 rechtskräftigen Bescheide waren bereits im Oktober verschickt worden.

Anzahl der direkt wirksamen Tätigkeitsverbote hat sich um 60 Prozent reduziert

In Bezug auf die 100 weiteren Bescheide hieß es: „In über zwei Dritteln dieser Fälle können die betroffenen Menschen unter Auflagen ihrer Tätigkeit weiter nachgehen“. Das Gesundheitsamt würde Einzelfälle individuell prüfen – und auch berücksichtigen, ob in betroffenen Arbeitsbereichen womöglich ein Personalmangel vorliegt. Regionalverbandsdirektor Peter Gillo (SPD) dazu: „In den vergangenen Wochen haben uns erfreulicherweise noch einige Stellungnahmen der Arbeitgeber zur Systemrelevanz der betroffenen Menschen erreicht“. Darüber hinaus seien auch bisher fehlende Impf- sowie Genesenen-Bescheinigungen eingereicht worden.

Laut Gillo hat sich dadurch „die Anzahl jener, denen ein direkt wirksames Tätigkeitsverbot droht, gegenüber Mitte Oktober von etwa 100 auf aktuell nur noch rund 40 Beschäftigte reduziert“.

Tätigkeitsverbote können außer Kraft gesetzt werden

Die Wirksamkeit der Tätigkeitsverbote kann in Fällen außer Kraft gesetzt werden, in denen Arbeitgeber:innen bescheinigen, dass die jeweiligen Beschäftigten für die Versorgungssicherheit unabkömmlich sind. Dann werde ein Tätigkeitsverbot erst wirksam, wenn entsprechende Auflagen nicht eingehalten werden – etwa tägliche Testungen. „In den Fällen, in denen keine Bescheinigung darüber vorgelegt wurde, dass die Mitarbeitenden für die Aufrechterhaltung des Betriebes unabkömmlich sind, dürfen die Betroffenen nach Zustellung des Bescheides ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen“, informierte der Regionalverband. Sofern das Bundesgesetz Ende 2022 ausläuft, verlieren ebenso die Tätigkeitsverbote zum 1. Januar ihre jeweilige Gültigkeit.

Etwa 40 wirksame Tätigkeitsverbote erwartet

„Nach aktuellem Stand“ wird der Regionalverband eigenen Angaben zufolge „etwa 120 Tätigkeitsverbote aussprechen“. Unter Auflagen würden bisher 80 davon nicht wirksam. Die Einzelfälle verteilen sich auf 56 verschiedene Einrichtungen, etwa Seniorenheime, Praxen und ambulante Pflegedienste. Wie ebenso aus der Mitteilung hervorgeht, wurden dem Gesundheitsamt seit März von 170 verschiedenen Einrichtungen etwa 1.500 Personen gemeldet. „Rund 85 Prozent dieser Meldungen konnten im Sinne der Betroffenen bereits geklärt werden“, hieß es. „Wirksame Tätigkeitsverbote betreffen nach aktuellem Stand nur etwa 2,5 Prozent der ans Gesundheitsamt gemeldeten Personen.“

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Regionalverbands Saarbrücken, 18.11.2022