Saarländer klagt gegen Corona-Testpflichten: Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht
Bürger wehrt sich gegen Testpflichten im Saarland
Ein saarländischer Bürger hat beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Corona-Vorschriften im Saarland gestellt. Er habe den Antrag nach Angaben des Gerichts am gestrigen Dienstag (6. April 2021) gestellt und möchte gegen die mit dem Saarland-Modell einhergehenden Corona-Testpflichten vorgehen.
Negative Corona-Tests im Saarland erforderlich
Im Saarland dürfen seit dem gestrigen Dienstag (6. April 2021) unter anderem wieder Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Sportstätten, Theaterhäuser oder die Außengastronomie öffnen. Voraussetzung für die Nutzung dieser Angebote ist allerdings ein tagesaktueller Corona-Test. Personen, die keinen negativen Corona-Test vorweisen können (der zudem nicht älter als 24 Stunden sein darf), bleiben die Angebote hingegen verwehrt.
Saarländer fühlt sich in seinen Grundrechten verletzt
Genau dagegen möchte der Antragsteller nun mit einem Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vorgehen. Er wehrt sich unter Berufung auf seine Grundrechte und den aus seiner Sicht gebotenen Schutz empfindlicher Gesundheitsdaten konkret gegen die Regelungen, nach denen er nur mit einem negativen Corona-Test beispielsweise Gastronomiebetriebe aufsuchen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen dürfe.
Zudem wendet der Mann sich dagegen, dass er bei erhöhtem Infektionsgeschehen nur mit einem negativen Corona-Test Einkäufe erledigen dürfe, die über die sogenannte Grundversorgung hinausgehen. Die saarländische Landesregierung hatte angekündigt, dass die Testpflichten verschärft werden, sollte eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 drei Tage hintereinander überschritten werden. Ohne Test dürfe man dann nur noch Lebensmittel einkaufen, Bankgeschäfte tätigen oder medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen. Mehr Informationen dazu unter: „Neue Corona-Regelungen im Saarland: Diese Regeln gelten ab Dienstag“.
Antragsteller beklagt nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung
Laut Ansicht des Antragstellers seien die unabhängig von einem konkreten Ansteckungsverdacht bestehenden Testpflichten auch nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt. Er rügt mit seinem Eilantrag eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Personen und Kunden im Geschäfts- und Sozialleben.
Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.04.2021
– eigene Berichte