Saarländische Bordellbetreiber kämpfen vor Oberverwaltungsgericht gegen Corona-Verordnung

Saarländische Bordellbetreiber wehren sich gegen die aktuelle Corona-Verordnung im Saarland mit einem Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht. Gegenüber anderen "körpernahen Dienstleistern" wie Friseuren, Massage- oder Kosmetikstudios finde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung statt.
Bordellbetreiber wehren sich mit Antrag beim OVG des Saarlandes gegen die saarländische Corona-Verordnung. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa
Bordellbetreiber wehren sich mit Antrag beim OVG des Saarlandes gegen die saarländische Corona-Verordnung. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa
Bordellbetreiber wehren sich mit Antrag beim OVG des Saarlandes gegen die saarländische Corona-Verordnung. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa
Bordellbetreiber wehren sich mit Antrag beim OVG des Saarlandes gegen die saarländische Corona-Verordnung. Symbolfoto: Andreas Arnold/dpa

Bordellbetreiber wehren sich gegen Corona-Verordnung im Saarland

Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am gestrigen Dienstag (26. Mai 2020) ein Normenkontrollantrag (Eilverfahren und Hauptsacheverfahren) von Betreibern einer Prostitutionsstätte gegen das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes in Paragraf 7 Absatz 3 der aktuellen Corona-Verordnung der saarländischen Landesregierung eingegangen.

Bordellbetreiber beklagen ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

Die Bordellbetreiber sind der Auffassung, das absolute Verbot der Prostitution und von Prostitutionsstätten sei mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen.

Es liege insbesondere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen körpernahen Dienstleistern wie Friseuren, Nagelstudios, Kosmetikstudios und Massagesalons vor, für die in der Rechtsverordnung eine Zulassung mit geeigneten Hygieneanforderungen vorgesehen sei.

Bei Beachtung und Anwendung des von den Antragstellern entwickelten umfangreichen Schutz- und Hygienekonzeptes bei der betrieblichen Ausübung sei ein vollständiges Verbot ihres Gewerbes unter seuchenrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.05.2020