Saarländische Corona-Verordnung: Oberverwaltungsgericht lehnt Eilantrag von Galeria Karstadt Kaufhof ab

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat einen Eilantrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Aussetzung der Corona-Verordnung abgelehnt.
Ein Mann geht mit Mundschutz an einer Kaufhof-Filiale vorbei. Foto: Fabian Strauch/dpa/Archivbild
Ein Mann geht mit Mundschutz an einer Kaufhof-Filiale vorbei. Foto: Fabian Strauch/dpa/Archivbild
Ein Mann geht mit Mundschutz an einer Kaufhof-Filiale vorbei. Foto: Fabian Strauch/dpa/Archivbild
Ein Mann geht mit Mundschutz an einer Kaufhof-Filiale vorbei. Foto: Fabian Strauch/dpa/Archivbild

OVG Saarland lehnt Eilantrag ab

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 24. April 2020 einen Antrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Außervollzugsetzung der saarländischen Corona-Verordnung zurückgewiesen. Die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH wollte sich gegen die Vorschrift wehren, dass im Zuge der ersten Corona-Lockerungen nur Läden mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche öffnen dürfen. Zudem sah die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, dass bestimmte Geschäfte (zum Beispiel Lebensmittelhandel, Garten- und Baumärkte oder Drogerien) trotz der Überschreitung der 800 Quadratmeter öffnen dürfen.

OVG sieht keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter nicht zu beanstanden sei. So seien großflächige Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihrer Größe regelmäßig ein breites Warensortiment zu oft günstigen Preisen anbieten könnten, als Einkaufsort besonders attraktiv. Dies ziehe deutlich mehr Besucher an, sodass damit eine erhöhte Ansteckungsgefahr bestünde.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei auch nicht darin zu sehen, dass spezialisierte Einzelhandelsgeschäfte wie Lebensmittelhändler oder Drogerien ohne Beschränkung der Verkaufsfläche öffnen dürften. Die Branchen, für die die Ausnahme gelte, seien nicht mit branchenübergreifenden Warenhäusern zu vergleichen.

Die entsprechenden Regelungen in der Verordnung seien laut Ansicht des OVG auch verhältnismäßig. Dies gelte vor allem auch dadurch, dass die Verordnung nach aktuellem Stand bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 begrenzt sei.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.04.2020