Unternehmen klagt gegen 2G-Regelung im Saarland

Ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen hat einen Eilantrag vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gestellt, um sich gegen die im Saarland geltende 2G-Regelung zu wehren. Das Unternehmen sieht sich durch die Corona-Beschränkungen in gleich mehreren Grundrechten verletzt.
Ein Unternehmen will sich gegen die 2G-Regelung im Saarland wehren. Fotos: (rechts) dpa-Bildfunk/Oliver Dietze | (links) dpa-Bildfunk/Sina Schuldt
Ein Unternehmen will sich gegen die 2G-Regelung im Saarland wehren. Fotos: (rechts) dpa-Bildfunk/Oliver Dietze | (links) dpa-Bildfunk/Sina Schuldt

Unternehmen will sich gegen Corona-Verordnung im Saarland wehren

Ein bundesweit tätiges Unternehmen möchte sich gegen die aktuell geltende Corona-Verordnung im Saarland in der Fassung vom 1. Dezember 2021 wehren. Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am gestrigen Montag (13. Dezember 2021) ein entsprechender Antrag im Eilverfahren eingegangen, der sich gegen die saarländischen Corona-Regeln richtet. Bei dem Unternehmen handelt es sich laut dem Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts um ein „bundesweites Filialeinzelhandel-Unternehmen“, das ein Mischsortiment von Textilien und Artikeln des Haushaltsbedarfs anbietet.

2G-Regelung soll mehrere Grundrechte verletzen

Das Unternehmen richtet sich laut Angaben des Oberverwaltungsgerichts im Einzelnen gegen die sogenannte 2G-Regelung im Einzelhandel, nach der nur geimpfte und genesene Personen Zutritt zu den Filialen des Unternehmens erhalten, während nicht-immunisierten Personen der Zutritt hingegen verwehrt wird. Durch die mit der 2G-Regelung verbundene Kontrollpflicht, für die das Unternehmen keine finanzielle Kompensation erhalte, sieht es sich in seiner Gewerbefreiheit sowie in seinen Grundrechten auf Berufsausübungsfreiheit und auf Schutz des Eigentums verletzt.

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu anderen Geschäften?

Zudem macht das Unternehmen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung unter anderem gegenüber großflächigen Lebensmittel- und Verbrauchermärkten geltend. Während für letztere keine 2G-Regelung gilt, muss das antragstellende Unternehmen die 2G-Regelung beachten, weil es ein Mischsortiment mit Textilien und Artikeln des Haushaltsbedarfs anbietet.

Weiteres Verfahren gegen 2G-Regelung im Saarland vor dem OVG

Erst vor rund einer Woche kam es vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu einem Normenkontrollantrag sowie einem Eilantrag gegen die 2G-Regelungen der saarländischen Corona-Verordnung. So wehrte sich eine ungeimpfte Lehrerin gegen die gesellschaftliche Ausgrenzung von Ungeimpften und die dadurch statuierte „mittelbare Impfpflicht“. Mehr zu den Anträgen unter: „Lehrerin klagt vor Oberverwaltungsgericht gegen mittelbare Impfpflicht im Saarland“.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom 13.12.2021