Verwaltungsgericht Saarland weist Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus zurück

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mehrere Eilanträge gegen die im Januar 2022 beschlossene Verkürzung des Genesenenstatus zurückgewiesen. Das ist die Begründung des Gerichts:
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mehrere Anträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus zurückgewiesen. Symbolfotos: (links) dpa-Bildfunk/Oliver Dietze | (rechts) dpa-Bildfunk/Jens Büttner
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mehrere Anträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus zurückgewiesen. Symbolfotos: (links) dpa-Bildfunk/Oliver Dietze | (rechts) dpa-Bildfunk/Jens Büttner

Wegen der damals zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante wurde im Januar 2022 in ganz Deutschland die Dauer des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion von sechs auf nur noch drei Monate verkürzt. Hiergegen sind im Saarland gleich mehrere Menschen vor Gericht gezogen. Mit entsprechenden Eilanträgen haben sich die Antragsteller:innen sich an das Verwaltungsgericht des Saarlandes gewandt, um gegen die Verkürzung des Genesenenstatus vorzugehen.

Verwaltungsgericht des Saarlandes weist Anträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus zurück

Die Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes inzwischen zurückgewiesen, wie ein Sprecher des Gerichts am heutigen Mittwoch (30. März 2022) bestätigte.

Die Begründung des Gerichts

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Begründung für die Verkürzung des Genesenenstatus fachlich tragfähig sei. Im Januar hatte das Robert-Koch-Institut die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. Laut RKI-Angaben vom Januar deuteten diese darauf hin, dass „Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikron-Variante“ hätten. Auch wenn Wissenschaftler:innen außerhalb des Robert-Koch-Instituts die Verkürzung kritisierten und für eine Rückkehr der Sechs-Monate-Regelung tendierten, sei es nicht verfassungswidrig, wenn sich der Gesetzgeber an der Einschätzung des RKI orientiere. Diese sei weder als „fachlich verfehlt“ noch als „nicht tragfähig“ einzustufen.

Darüber hinaus verwies das Verwaltungsgericht auf die inzwischen bereits umgesetzten und geplanten Lockerungen der Corona-Maßnahmen auch für Ungeimpfte. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass Ungeimpfte und Genesene durch die Verkürzung des Genesenenstatus nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könnten.

Verwendete Quellen:
– Angaben des Verwaltungsgerichts des Saarlandes