Vorwurf der Volksverhetzung: AfD-Politikerin aus Saarbrücken freigesprochen

Das Amtsgericht in Saarbrücken hat die AfD-Politikerin Laleh Hadjimohamadvali freigesprochen. Ihr wurde Volksverhetzung vorgeworfen.
Die AfD-Politikerin Laleh Hadjimohamadvali wurde vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Foto: BeckerBredel
Die AfD-Politikerin Laleh Hadjimohamadvali wurde vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Foto: BeckerBredel
Die AfD-Politikerin Laleh Hadjimohamadvali wurde vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Foto: BeckerBredel
Die AfD-Politikerin Laleh Hadjimohamadvali wurde vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Foto: BeckerBredel

Judensterne für Hygienedemos „umgedeutet“

Die 47-Jährige hatte auf Facebook ein Bild gepostet, auf dem gelbe Sterne zu sehen waren, wie Juden sie im Dritten Reich zwangsweise tragen mussten. Allerdings standen in Hadjimohamadvalis Version statt „Jude“ Schriftzüge wie „nicht geimpft“, „SUV-Fahrer“ oder „AfD-Wähler“ darauf. Sie wurden vereinzelt von Teilnehmern der „Hygienedemos“ getragen. Das berichtet der SR.

Vergleich sei geschmacklos und verharmlosend

Die Richterin am Amtsgericht erklärte, dass geschmacklos sei, den Judenstern, der Zeichen für eine bevorstehende Deportation gewesen sei, für aktuelle politische Zwecke zu missbrauchen. Durch den Vergleich werde der Mord an Millionen Juden verharmlost. Dennoch sprach sie die AfD-Politikerin vom Vorwurf der Volksverhetzung frei.

Post nicht geeignet den öffentlichen Frieden zu stören

Wie der SR weiter berichtet, sei dies aus rein juristischen Erwägungen erfolgt. Die Richterin verwies dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem ähnlichen Fall. Geht es beim Vorwurf der Volksverhetzung um die Verharmlosung von Handlungen des Nazi-Regimes, so muss die jeweilige Äußerung geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Vergiftung des politischen Klimas reiche nicht aus, daher müsse der Post im Rahmen der Meinungsfreiheit geduldet werden.

Die Staatsanwaltschaft kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Verwendete Quellen:
– Saarländischer Rundfunk
§ 130 StGB