Weitere Lockerungen der Corona-Regeln im Saarland beschlossen
Corona-Verordnung im Saarland angepasst
Die saarländische Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst. Wie das Gesundheitsministerium am heutigen Dienstag (22. Juni 2021) mitteilte, tritt die abgeänderte Verordnung „am 25. Juni in Kraft und mit Ablauf des 08. Juli 2021 außer Kraft“.
Weitere Lockerungen der Corona-Regeln
Nach Angaben des Saar-Gesundheitsministeriums erlaubt die angepasste Verordnung weitere Lockerungen beziehungsweise Öffnungsschritte. Das ändert sich ab Freitag (25. Juni 2021):
Aufhebung der Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen
Ab Freitag muss bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen keine Maske mehr getragen werden – und das unabhängig von der Personenzahl im jeweiligen Fahrzeug.
„Auf Empfehlung der Verkehrsministerkonferenz kann außerdem, sofern der Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird, im Außenbereich in Wartebereichen (z.B. an Haltestellen und Bahnhöfen) auf die Maskenpflicht verzichtet werden“, so die weiteren Angaben.
Ebenfalls aufgehoben wird die Maskenpflicht im Außenbereich von Gastronomiebetrieben. „In Gottesdiensten muss an den festen Plätzen ebenfalls keine Maske mehr getragen werden.“
Betretungsbeschränkungen
„Bei Veranstaltungen wird in der neuen Verordnung zwischen dynamischem und statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen unterschieden„, teilte das Gesundheitsamt mit.
– überwiegend dynamische Veranstaltungen und Sportveranstaltungen: Zutritt weiterhin durch die Quadratmeter-Regelung (5qm pro Person) begrenzt
– überwiegend statisches Betriebs– oder Veranstaltungsgeschehen und Gastronomie: Personenbegrenzungen im Innen- und Außenbereich, aber keine Quadratmeter-Begrenzung
Mit einem entsprechenden Hygienekonzept seien dann „innerhalb der aktuell geltenden Personenhöchstzahl mehr Gäste zulässig„.
Veranstaltungen und Kontaktbeschränkungen
Bei Veranstaltungen sei die Zahl der zugelassenen Teilnehmer:innen erhöht worden. „Im Außenbereich sind ab Freitag Veranstaltungen bis mit bis zu 500 Personen erlaubt, im Innenbereich mit bis zu 250 Personen„. Zu Veranstaltungen würden beispielsweise auch private Geburtstage oder eine Hochzeitsfeier gezählt.
„Demgegenüber steht eine private Zusammenkunft wie beispielsweise ein spontanes Grillen im Kreise der Nachbarn und Bekannten“. Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder „werden nur bei privaten Zusammenkünften nicht in der Personenhöchstzahl mitgezählt, bei Veranstaltungen werden diese mitgezählt“, heißt es.
Analog der Regelung für private Zusammenkünfte seien Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen von der Pflicht eines Testnachweises befreit.
Aufhebung der Testpflicht in verschiedenen Bereichen
Ab Freitag entfällt für Freizeitaktivitäten im Außenbereich die Testpflicht. „Minderjährige müssen darüber hinaus für den Besuch von Frei- und Strandbädern keinen negativen Test mehr vorlegen“. Demnach müssten Minderjährige negative Tests „nur noch in Hallenbädern, Thermen und Saunen vorgelegen“. Ebenfalls entfalle die Testpflicht für den Besuch von Wohnmobilstellplätzen ohne Gemeinschaftseinrichtungen.
Prostitutionsbetrieb
„Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen innerhalb und außerhalb von Prostitutionsstätten ist unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene mit Inkrafttreten der neuen Verordnung am Freitag wieder zulässig„, teilte das Gesundheitsministerium mit. Ausgenommen seien Veranstaltungen. Kund:innen müssten zudem einen negativen Testnachweis mit sich führen, außerdem gilt eine Maskenpflicht.
Jugend- und Kinderfreizeiten
Die zulässige Zahl an Teilnehmer:innen bei Jugend- und Kinderfreizeiten wurde von 30 auf 50 Personen in festen Gruppen erhöht. „Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden“.
Verwendete Quellen:
– Mitteilung der Pressestelle des Saar-Gesundheitsministeriums, 22.06.2021