Wenn das Paket beim Nachbarn landet

Die meisten kennen es: Man ist nicht zu Hause, der Paketbote liefert das Päckchen beim Nachbarn ab. Doch was ist, wenn das Paket beschädigt oder sogar verschwunden ist? Rechtlich ist Vieles unklar. Wir versuchen, Antworten zu geben.
Rechtlich ist nicht geregelt, was der Zusteller darf, wenn der Empfänger nicht da ist. Symbolfoto: Oliver Berg/dpa.
Rechtlich ist nicht geregelt, was der Zusteller darf, wenn der Empfänger nicht da ist. Symbolfoto: Oliver Berg/dpa.
Rechtlich ist nicht geregelt, was der Zusteller darf, wenn der Empfänger nicht da ist. Symbolfoto: Oliver Berg/dpa.
Rechtlich ist nicht geregelt, was der Zusteller darf, wenn der Empfänger nicht da ist. Symbolfoto: Oliver Berg/dpa.

Kann der Zusteller das Paket einfach beim Nachbarn abgeben?
Die meisten Paketdienste schreiben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Pakete beim Nachbarn abgegeben werden dürfen, wenn sie den Empfänger nicht antreffen.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält solche Klauseln allerdings für unzulässig: Ein Paketdienst dürfe ein Paket nicht ungefragt beim Nachbarn abliefern. Das Oberlandesgericht Köln dagegen urteilte weniger streng. Für die Richter ist entscheidend, ob der Empfänger über den Verbleib des Pakets benachrichtigt wurde.

Verbraucherschützer halten es für unzulässig, dass ein Paket beim Nachbarn abgegeben wird, wenn der Empfänger vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. „Das liegt auch daran, dass der Begriff Nachbar rechtlich nicht definiert ist“, erklärt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern.

Was passiert, wenn das Paket beschädigt oder verschwunden ist?
Bis zur Ablieferung des Pakets ist das Transportunternehmen verantwortlich. Hier stellt sich die Frage, ob der Paketdienst seine Leistung erfüllt hat, wenn er das Paket einfach beim Nachbarn abgegeben hat. Zudem ist nicht ganz klar, inwieweit der Nachbar haftet.

In einer Einzelfallentscheidung hat der Bundesgerichtshof bei einem Nachbarschaftsstreit im vergangenen Jahr entschieden, dass der Nachbar bei einfacher Fahrlässigkeit nicht haftet, wenn es sich um eine Gefälligkeit handelt.

„Es ist nicht klar, inwieweit sich diese Entscheidung verallgemeinern lässt und ob es sich bei der Paketannahme um eine Gefälligkeit handelt“, sagt Verbraucherschützerin Halm. Wer kommt zum Beispiel dafür auf, wenn der Nachbar das Paket mit teurem, zerbrechlichem Inhalt aus Versehen runterschmeißt? Rechtlich ist das nicht eindeutig geklärt.

Was sollten Verbraucher tun?
Oft können Verbraucher mit einer Vorausverfügung bestimmen, was mit dem Paket passiert, wenn es nicht zustellbar sein sollte. Häufig lässt sich auch eine Terminzustellung vereinbaren. Dann kommt das Paket zu einer Uhrzeit an, zu der man auch zu Hause ist.