Wer im Saarland jetzt von der Corona-Testpflicht befreit ist

Im 2G-Plus-Modell müssen sich auch Geimpfte und Genesene vor Eintritt auf das Coronavirus testen lassen. Das gilt allerdings nicht überall und nicht mehr für alle.
Einige Menschen sind von der Testpflicht im 2G-Plus-Modell ausgenommen. Symbolfoto: Sina Schuldt/dpa-Bildfunk
Einige Menschen sind von der Testpflicht im 2G-Plus-Modell ausgenommen. Symbolfoto: Sina Schuldt/dpa-Bildfunk

Wer ist von der Testpflicht im 2G-Plus Modell befreit?

Von der Testpflicht im 2G-Plus Modell ist befreit, wer nach der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung erhalten hat. Als „geboostert“ zählt demnach, wer nach zwei Impfungen mit mRNA-Vakzinen wie Moderna, Biontech oder AstraZeneca eine dritte Dosis erhalten hat. Auch wer zunächst mit Johnson & Johnson geimpft wurde und darauf eine zweite Impfung erhalten hat, ist geboostert. Darüber hinaus sind auch Genesene, die im Anschluss zwei Impfungen erhalten haben, von der Testpflicht ausgenommen.

Und wer nicht?

Die Befreiung von der Testpflicht gilt noch nicht für zweifach Geimpfte, die danach an Covid-19 erkrankt sind. Hier wartet das Saarland noch auf eine Stellungnahme des RKI. Ungeimpfte sind im 2G-Modell gänzlich außen vor. Genesene und Geimpfte, die noch keine Auffrischung erhalten haben, müssen sich derweil weiter testen lassen.

Wann gilt die Befreiung?

„Die Entbindung von der Testpflicht gilt für alle Personen mit Booster-Impfung (unbefristet sowie direkt nach Erhalt)“, heißt es im „FAQ“ des Saarlandes zur Auffrischungsimpfung. Demnach gilt die Lockerung für  Geboosterte unmittelbar nach der Impfung.

Wie weist man die Booster-Impfung nach?

Im Saarland muss der Impfnachweis seit dem 2. Dezember 2021 in digital auslesbarer Form vorgelegt werden. Gültig sind demnach sowohl ein Smartphone, als auch das Papierdokument mit QR-Code. Dieses erhalten Geimpfte sowohl direkt in den Impfzentren, als auch unter Vorlage des Impfbuches in Apotheken. Die Booster-Impfung müssen Geimpfte analog zur Grundimmunisierung nachweisen. Sie erhalten dazu nach der Auffrischung einen weiteren Nachweis in der Apotheke.

Wo gilt die Testpflicht im 2G-Modell aktuell?

Im 2G-Plus-Modell müssen Menschen mit Grundimmunisierung und Genesene einen tagesaktuellen, negativen Corona-Schnelltest nachweisen. Das gilt in diesen Bereichen:

  • Gastronomie: Beim Besuch einer Gaststätte wie einem Restaurant oder einer Kneipe. Dazu zählen auch Betriebskantinen oder Mensen im Innenbereich. Ausnahmen sind Raststätten an Autobahnen und die Gastronomie an Autohöfen. In Universitätsmensen gilt analog zur Regelung im Präsenzunterricht 3G. Weiterhin für alle möglich ist jedoch das Mitnehmen von Speisen.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Dazu zählen etwa Friseurbesuche und andere nicht-medizinische oder therapeutisch indizierte Dienstleistungen. Auch für sexuelle Dienstleistungen im Prostitutionsgewerbe gilt 2G-Plus.
  • Freizeiteinrichtungen: In Freizeitparks und bei anderen Freizeitaktivitäten im Innenbereich; dazu zählen auch Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich.
  • Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und Saunen im Innenbereich.
  • Sport: Freizeit- und Amateursport, einschließlich Tanzschulen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen im Innenbereich. Ausnahme sind dabei Profisportler:innen. Auch als Zuschauer:in gilt beim Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs sowohl im Profi- als auch Amateurbereich im Innenbereich 2G-Plus.
  • Kultur: Museen, Theater, Konzerthäuser, Opern und Kinos, kulturelle Gruppenaktivitäten im Innenbereich.
  • Reisen: Übernachtungsangebote (Hotels etc.), sowie touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen und ähnliches. Für Hotels wurde jedoch eine Ausnahme von der 2G-Plus-Regelung für Notfälle statuiert. Zug- und Fluggäste, die sich beispielsweise durch ausgefallene Verbindungen in Notlagen befinden, dürfen nun unter Einhaltung einer 3G-Regelung in einem Hotel übernachten.
  • Bildung: Außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich, sowie künstlerischer Unterricht.
  • Veranstaltungen: alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Innenbereich. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlasste Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Betrieben und Einrichtungen. Dabei sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.
  • Besuche in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken

Verwendete Quellen:
– Eigene Artikel