„Arschloch“, „Idiot“ oder Mittelfinger: Das kosten diese Beleidigungen im Straßenverkehr

Wer andere beleidigt, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Im Fall einer Verurteilung drohen hohe Geldstrafen. Warum Menschen im Straßenverkehr ungehemmter sind, wie sich die Strafen bemessen - und wie hoch sie ausfallen können:
Für einen Stinkefinger kann eine Geldstrafe fällig werden. Foto: dpa-Bildfunk
Für einen Stinkefinger kann eine Geldstrafe fällig werden. Foto: dpa-Bildfunk
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Warum die Hemmschwelle im Straßenverkehr sinkt

Für viele Menschen ist die Teilnahme am Straßenverkehr stressig: Sie müssen als Autofahrer;innen auf dem Weg zur Arbeit lange im Stau stehen oder als Radler auf teilweise unsicheren Fahrradwegen unterwegs sein. Schnell steigt dann der Frust – und man beleidigt andere. „Gerade bei Autofahrern sinkt die Hemmschwelle schnell“, sagt Philipp Sander vom Automobilclub Mobil zur „Deutschen Presse-Agentur“ (dpa). Die Distanz zum Gegenüber sei größer, wenn man geschützt im eigenen Fahrzeug unterwegs ist. „Was man jemandem persönlich wohl eher selten sagen würde, rutscht hinter geschlossenen Autotüren wesentlich leichter heraus.“

Vogel zählt schon als Beleidigung – Opfer muss Anzeige erstatten

Beleidigungen im Straßenverkehr können ein Nachspiel haben. Das Zeigen des Mittelfingers erfüllt den Tatbestand der Beleidigung ebenso wie der „Vogel“, eine herausgestreckte Zunge oder eine mündliche Beleidigung. Bestraft werden kann man aber nur, wenn das Opfer eine Anzeige erstattet. „Eine Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt, das bedeutet: Bei der Polizei muss ein Strafantrag gestellt werden“, so Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht, zur „dpa“.

Oft steht Aussage gegen Aussage

Eine Beleidigung ist nicht immer leicht nachzuweisen, häufig steht Aussage gegen Aussage. Staatsanwaltschaft und Gericht würden dann aber eher dazu neigen, dem Beleidigten zu glauben, so Mielchen. Um eine Strafanzeige zu stellen, braucht man auch die Personendaten – der Beleidigende wird diese aber meistens eher nicht freiwillig preisgeben. Mielchen rät dazu, sich das Kennzeichen zu notieren und Zeug:innen zu benennen. Auch können Beweisfotos und -videos eingereicht werden. Aber Achtung: Die Anfertigung von Fotos oder Videos ohne Einwilligung des Täters verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, mahnt Mielchen laut „dpa“. Allerdings sind die Aufnahmen nicht immer unzulässig, es kommt auf den Einzelfall an.

So errechnet sich die Strafe

Wie hoch die Strafe ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Unter anderem davon, ob der Täter ein Ersttäter ist und wie das Gericht die Tatumstände bewertet. Meistens bewegt sich die Geldstrafe zwischen 15 und 20 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes errechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten, so Expertin Mielchen zur „dpa“. Das Gericht geht laut Strafgesetzbuch in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Vereinfacht heißt das: Tagessatz = monatliches Nettoeinkommen/30. Der errechnete Wert wird dann mit der Anzahl der Tagessätze multipliziert.

So teuer können Beleidigungen werden

Einen Katalog mit festen Sätzen gibt es nicht. Gerichte haben schon Geldstrafen von 150 Euro bis hin zu 4.000 Euro verhängt. Hier ein Überblick über vergangene Urteile (Wichtig zu beachten: Es kommt immer auf den Einzelfall an und die Strafen bemessen sich auch daran, wie viel Geld der Beschuldigte verdient):

Beleidigung Strafe
Zunge herausstrecken 150 Euro
„Du Mädchen!“ (zu einem Polizisten) 200 Euro
„Bekloppter“ 250 Euro
„Dumme Kuh“ 300 Euro
„Leck mich doch!“ 300 Euro
„Du blödes Schwein“ 475 Euro
„Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?“ 500 Euro
„Was willst du, du Vogel?“ 500 Euro
„Asozialer“ 550 Euro
„Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!“ 600 Euro
Polizisten duzen 600 Euro
„Du Holzkopf!“ 750 Euro
den Vogel zeigen 750 Euro
„Bei dir piept’s wohl!“ 750 Euro
die Scheibenwischer-Geste machen 1.000 Euro
„Du Wichser“ 1.000 Euro
„Idiot“ 1.500 Euro
„Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!“ 1.600 Euro
„Schlampe“ 1.900 Euro
„Fieses Miststück“ 2.500 Euro
„Alte Sau“ 2.500 Euro
den Stinkefinger zeigen 4.000 Euro

Verwendete Quellen:
– Deutsche Presse-Agentur
– Bußgeldkatalog.de
– ADAC