Quasi-Lockdown für Ungeimpfte im Saarland: Nur hier dürfen sie ab heute noch rein

Strengere Corona-Regeln gelten seit Kurzem im Saarland. Für Ungeimpfte greifen ab dem heutigen Montag (6. Dezember 2021) weitere Einschränkungen. Das sind die Details dazu:
Für Ungeimpfte treten im Saarland ab dem heutigen Montag (6. Dezember 2021) weitere Verschärfungen der Corona-Regeln in Kraft. Fotos: Pixabay
Für Ungeimpfte treten im Saarland ab dem heutigen Montag (6. Dezember 2021) weitere Verschärfungen der Corona-Regeln in Kraft. Fotos: Pixabay

Erst kürzlich hat die Saar-Landesregierung die Maßnahmen im Kampf gegen Corona abermals verschärft. Erneut härter sind in diesem Zusammenhang auch die Regelungen für ungeimpfte Menschen geworden. Ab dem heutigen Montag (6. Dezember 2021) tritt noch eine weitere Änderung in Kraft.

Bereits vergangene Woche hatte unter anderem das Gesundheitsministerium Saar über Einschränkungen für Ungeimpfte wie beispielsweise Kontaktbeschränkungen oder den Ausschluss von Besuchen von Gastro-Betrieben sowie Fahrschulen informiert. Mit dem heutigen Montag gilt im Rahmen des Artikels 3, Paragraf 6, Absatz 1, Nummer 7 der saarländischen Corona-Verordnung eine weitere Beschränkung – unter dem Stichwort „Besuch von Ladenlokalen“.

Ungeimpfte im Saarland: Nur hier dürfen sie ab heute noch rein

Im Innenbereich dürfen Ungeimpfte ab jetzt nicht mehr Ladenlokale besuchen, die nicht der Grundversorgung dienen. „Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels und Ladenlokale der Grundversorgung sind ohne Einschränkung zulässig„.

Somit dürfen ungeimpfte Personen im Saarland ab heute nur noch hier rein („Grundversorgung“):

  • Lebensmitteleinzelhandel (Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Ausgabestellen der Tafeln)
  • Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser
  • Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker
  • Babyfachmärkte
  • Tankstellen
  • Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  • Poststellen, Paketdienste
  • Banken und Sparkassen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Bau- und Raiffeisenmärkte
  • Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume,
  • Futtermittel und Tierbedarf
  • Mischsortimenter, in deren gesamtem Warenangebot der von der 2G-Regelung ausgenommene Sortimentsteil wesentlich überwiegt

Verwendete Quellen:
– eigene Berichte
„Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“