Saarland ändert Corona-Verordnung: Diese Regeln gelten ab heute

Die saarländische Landesregierung hat entschieden, die Corona-Verordnung anzupassen. Diese Regeln gelten demnach ab dem heutigen Mittwoch (1. März 2023):
Die Corona-Regeln im Saarland ändern sich zum Mittwoch. Foto: dpa-Bildfunk
Die Corona-Regeln im Saarland ändern sich zum Mittwoch. Foto: dpa-Bildfunk

Änderung der Corona-Verordnung im Saarland

Im Ministerrat hat die saarländische Landesregierung am Dienstag entschieden, die Corona-Verordnung ab dem heutigen Mittwoch (1. März 2023) anzupassen. Laut Mitteilung des Gesundheitsministeriums Saar ist sie dann bis einschließlich dem 7. April 2023 gültig.

Testpflicht-Wegfall in vulnerablen Einrichtungen

„Aufgrund der Aussetzung der entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz, entfallen ab dem 1. März 2023 die Testpflichten für Beschäftigte, Besucher:innen und Patient:innen in vulnerablen Einrichtungen“, hieß es. „Die Regelungen zum Testregime wurden entsprechend in der saarländischen Corona-Verordnung gestrichen“.

FFP2-Pflicht bleibt teils

Weiterhin gilt nach dem Infektionsschutzgesetz allerdings die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für Besucher:innen von:

  • Krankenhäusern
  • Rehakliniken
  • voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Arztpraxen

„Voraussichtlich“ bis zum 7. April 2023 bleibt die Maßnahme laut Mitteilung aufrechterhalten – zumindest für Besucher:innen der genannten Einrichtungen. „Für das Personal wird die Pflicht ausgesetzt“, hieß es.

Absonderungsregelungen

Ab Mittwoch enthält die saarländische Corona-Verordnung damit im Wesentlichen nur noch die Absonderungsregelungen. Das heißt: Personen, die mittels Antigen- oder PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet wurden oder sich selbst positiv getestet haben, müssen außerhalb der eigenen Wohnung weiterhin eine FFP2-Maske tragen.

Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn:

  • unter freiem Himmel durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann
  • sich in Innenräumen zum jeweiligen Zeitpunkt und in absehbarer Zeit danach keine anderen Personen aufhalten
  • sie Kinder betrifft, die noch nicht eingeschult sind
  • sonstige „zwingende Erfordernisse“ vorliegen, die ein Tragen verhindern

Kinder bis zehn Jahre dürfen als Alternative eine OP-Maske tragen.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des saarländischen Gesundheitsministeriums, 28.02.2023