Saarland verlängert Corona-Regeln: Das ändert sich jetzt

Die saarländische Regierung hat leichte Änderungen an den Corona-Regeln vorgenommen. Sie betreffen vor allem Schüler:innen.
Nehmen Schüler:innen regelmäßig an schulischen Corona-Testungen teil, brauchen sie außerhalb keinen negativen Testnachweis mehr. Foto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk
Nehmen Schüler:innen regelmäßig an schulischen Corona-Testungen teil, brauchen sie außerhalb keinen negativen Testnachweis mehr. Foto: Matthias Balk/dpa-Bildfunk

Die Saar-Regierung hat die Corona-Verordnung am Dienstag (17. August 2021) verlängert. Sie wurde leicht redaktionell angepasst, teilte das Gesundheitsministerium am heutigen Mittwochnachmittag mit.

PCR-Test darf höchstens 48 Stunden alt sein

Neu ist: Wer nachweisen will, dass er oder sie nicht mit Sars-CoV-2 infiziert ist, kann ab Freitag auch einen PCR-Test vorzeigen, der höchstens 48 Stunden alt ist. Das hatte die Konferenz der Ministerpräsident:innen (MPK) vergangene Woche beschlossen. Möglich bleibt auch weiterhin ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest.

Schüler:innen unter einer Bedingung von Testpflicht ausgenommen

Auch ändert sich etwas für Kinder und Jugendliche. Schüler:innen, die regelmäßig an schulischen Corona-Testungen teilnehmen, brauchen künftig keinen negativen Test mehr, wenn sie außerhalb der Schule Zutritt zu bestimmten Orten erhalten möchten. Heißt zum Beispiel: Wollen Schüler:innen in den Innenbereich eines Restaurants, dann brauchen sie keinen tagesaktuellen Nachweis aus den Teststellen mehr – vorausgesetzt, sie werden in der Schule regelmäßig getestet. Auch das war bei der MPK entschieden worden. Die Regelung gilt im Saarland erst nach den Sommerferien (30. August 2021).

Bund-Länder-Beschluss

Hintergrund ist, dass nach dem Bund-Länder-Beschluss für bestimmte Einrichtungen und Freizeitangebote spätestens ab 23. August grundsätzlich nur Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete Zutritt haben. Das soll in Kliniken, Pflegeheimen, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Friseuren, Hotels und in Innenräumen etwa in Restaurants oder bei Veranstaltungen der Fall sein. Diese „3G-Regel“ kann ausgesetzt werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Kreis „stabil“ unter 35 liegt.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des saarländischen Gesundheitsministeriums, 18.08.2021
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 (PDF)
– Deutsche Presse-Agentur