Aktuelle Lebensmittelwarnung: Fremdkörper in beliebten Aufbackbrötchen gefunden

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat am heutigen Freitag (24. Mai 2024) eine Lebensmittelwarnung ausgesprochen. Demnach können sich Fremdkörper in bestimmten Aufbackbrötchen befinden.
Diese Aufbackbrötchen sind von dem aktuellen Rückruf betroffen. Fotos: Herstellerin
Diese Aufbackbrötchen sind von dem aktuellen Rückruf betroffen. Fotos: Herstellerin

Aktuelle Lebensmittelwarnung auch im Saarland: Mehrere Nussmischungen zurückgerufen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit warnt aktuell (24. Mai 2024) über sein Verbraucherschutzportal „Lebensmittelwarnung.de“ vor dem Verzehr bestimmter Aufbackbrötchen. Demnach können sich in den Backwaren Fremdkörper aus Holz befinden. Die betroffenen Brötchen sollten folglich nicht verzehrt werden. Der Warnung vorausgegangen war ein entsprechender Produktrückruf der Lebensmittelherstellerin „Panem Backstube GmbH“.

Diese Produkte sind von der aktuellen Lebensmittelwarnung betroffen

Konkret betroffen von der aktuellen Lebensmittelwarnung sind laut Angaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die folgenden Produkte:

  • „Gut&Günstig Gemischte Brötchen zum Fertigbacken“ in der 540-Gramm-Packung und den Mindesthaltbarkeitsdaten bis einschließlich 30.05.2024
  • „Kornmühle Gemischte Brötchen zum Fertigbacken“ in der 540-Gramm-Packung und den Mindesthaltbarkeitsdaten bis einschließlich 30.05.2024.

Andere Produkte der Herstellerin sowie die betroffenen Brötchen mit Mindesthaltbarkeitsdaten nach dem 30. Mai 2024 sind nicht von dem Rückruf betroffen.

Aufbackbrötchen wurden auch im Saarland und in Rheinland-Pfalz verkauft

Das Produkt „Kornmühle Gemischte Brötchen zum Fertigbacken“ wurde bundesweit bei „Netto Marken-Discount“ verkauft. Der Artikel „Gut&Günstig Gemischte Brötchen zum Fertigbacken“ wurde in verschiedenen Bundesländern – darunter auch das Saarland und Rheinland-Pfalz – vorwiegend bei „Edeka“ und „Marktkauf“ angeboten.

Betroffene Produkte können zurückgegeben werden

Wer bereits eines der betroffenen Produkte gekauft hat, kann dieses gegen Erstattung des Kaufpreises auch ohne Vorlage des Kassenbons in der jeweiligen Einkaufsstätte zurückgeben.

Verwendete Quellen:
– Warnung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 24. Mai 2024