„Wir haben die Regelungen für den Schulbereich weiter angepasst, sodass in- und außerhalb der Schule in vergleichbaren Situationen auch möglichst dieselben Regelungen gelten“, erklärt Bildungsministerin Christine Streichert-Clivot in einer Pressemitteilung. Man wolle damit auch ermöglichen, „das Schuljahr angemessen und mit schönen gemeinsamen Erlebnissen abzuschließen„, so Streichert-Clivot. Ab Freitag (25. Juni 2021) greifen damit folgenden Regelungen:
Veranstaltungen im Schulbereich
Veranstaltungen, die im engeren Sinne zum Schulbetrieb gehören wie Elternabende, Info-, Abschluss- oder Einschulungsveranstaltungen sowie Zeugnisübergaben sind wieder möglich. Auch eher öffentliche Events im Bereich der Einrichtungen wie Schulfeste, Tage der offenen Tür oder Berufsmessen werden wieder erlaubt.
Voraussetzung ist die Einhaltung der Auflagen zu Hygiene- und Infektionsschutz. Dabei gelten bei öffentlicheren Events die Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes und bei schulinternen Veranstaltungen der Musterhygieneplan. Das bedeutet:
– maximal 250 Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen, bis zu 500 im Freien
– eine Person pro fünf Quadratmeter in Innenräumen
– Mindestabstand von 1,5 Metern
– Bei Veranstaltungen im engeren Schulbetrieb gilt das Abstandsgebot innerhalb der festen Gruppe nicht. Der familiäre Bezugskreis gilt als solche. Die Durchmischung fester Gruppen soll verhindert werden
– Personen, die nicht im Rahmen der schulischen Testpflicht in der Veranstaltungswoche und in der Vorwoche negativ getestet wurden, müssen einen tagesaktuellen Nachweis vorlegen
– Die Kontaktdaten der Teilnehmer:innen müssen sichergestellt werden
Betriebspraktika, Unterrichtsgänge und Schulfahrten
Auch Betriebspraktika und Werkstatttage können wieder stattfinden. Unter Beibehaltung der festen Gruppen sind auch Schulwanderungen, Unterrichtsgänge sowie Schulfahrten und internationale Begegnungen wieder möglich. Bei Fahrten mit Übernachtung muss ein Hygienekonzept erstellt werden, dass die Durchmischung mit schulfremden Gruppen verhindert und den Musterhygieneplan berücksichtigt. Auch bei Schulfahrten gilt die bestehende Testpflicht. Risikogebiete im In- und Ausland dürfen nicht besucht werden.
Bei Wandertagen oder Unterrichtsfahrten dürfen Lernorte im Freien und auch etwa Theater, Museen, Kinos oder Betriebe wieder besucht werden. Bei Innenräumen ist jedoch ein Infektionsschutzkonzept Voraussetzung.
Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr
Die bisherige Maskenpflicht im Bereich von Haltestellen und Bahnhöfen des Öffentlichen Personennahverkehrs wird auch für den Schulbetrieb aufgehoben. Innerhalb von Bussen und Bahnen besteht sie jedoch weiterhin
Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Bildungsministeriums, 23.06.2021